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Ihre Leistungsansprüche in der Pflege

Ihre Ansprüche in der Pflege 2024 – Download Ratgeber Nr. 20

4,90 €

Pflege- und Pflegeergänzungsleistungen – nur die wenigsten wissen, welche Leistungen ihnen überhaupt zustehen. Das beginnt bei Pflegeleistungen, Wohnungsreinigung bis hin zur Einkaufshilfe, begleitende Hilfe beim Spazierengehen, Umbaumaßnahmen usw. 2024 gibt es einige Änderungen für Betroffene!

Kategorie: Familie & Soziales Schlagwörter: Familie, Pflege, Pflegegrad, Pflegeleistungen, Soziales
  • Beschreibung

Beschreibung

Welche Leistungen Ihnen bei der Pflege zustehen

Pflege- und Pflegeergänzungsleistungen – nur die wenigsten sind darüber aufgeklärt, welche Leistungen ihnen überhaupt zustehen.
Das beginnt bei der Wohnungsreinigung bis hin zur Einkaufshilfe, Gassi gehen (also begleitende Hilfe beim Spazierengehen), die Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen usw. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt, welche Rechte Ihnen zustehen und wo diese Leistungen zu beantragen sind.

Und ganz wichtig zu wissen: Es handelt sich dabei um KEINE Sozialleistungen, sondern es sind Leistungen aus der Pflegeversicherung! Außerdem im Beitrag: Alle Änderungen 2024!

So werden Hilfsmittel beantragt

Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände für therapeutische oder medizinische Zwecke und gleichen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen aus. Beispiele: Kompressionsstrümpfe, Rollatoren und Rollstühle, Kranken- bzw. Pflegebetten, Gehhilfen, Inkontinenzmaterial, Hausnotrufsysteme, Elektromobile sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel. Diese stehen Personen mit einem Pflegegrad zu und müssen nicht jedes Mal neu beantragt werden.

Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel, sondern gehört in den Bereich „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Wurde ein Treppenlift von der Pflegekasse genehmigt, können Sie bis zu 4.000 Euro Zuschuss erhalten. Hilfsmittel werden für die häusliche Krankenpflege benötigt und von der Krankenkasse bezahlt. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung bezahlt. Der eigentliche Unterschied besteht lediglich darin, wer die Kosten für das Hilfsmittel übernimmt. Werden die Kosten über die gesetzliche Krankenversicherung übernommen, heißt es Hilfsmittel. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 33 SGB V verankert. Werden die Kosten von der Pflegekasse übernommen, heißt es Pflegehilfsmittel. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist in § 40 Abs. 1 SGB XI (Sozialgesetzbuch) verankert. Für den Patienten selber hat es keine Nachteile, wer letztendlich der Kostenträger ist. Wichtig ist, dass überhaupt eine Kostenübernahme erfolgt.

Weitere Inhalte:

  • Umzug mit Pflegegrad
  • Härtefallregelung bei Zahnersatz
  • Zuschüsse für Verpflegung Essen auf Rädern
  • Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
  • Leistungen für Pflegebedürftige
  • Leistungen für die häusliche Krankenpflege
  • Verhinderungspflege
  • Alle Änderungen 2024/2025

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