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Zwischen Fürsorge und Überlastung

Mit der Pflege eines Angehörigen ändert sich das Leben komplett – sowohl des Pflegebedürftigen als auch des Pflegenden. Pflegende Angehörige können mit enormen psychischen und körperlichen Belastungen konfrontiert sein. Wir geben Tipps an die Hand, wie Sie das Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Überlastung gut meistern können.

Angehörigen kommt eine zentrale Rolle bei der häuslichen Pflege zu. Offiziell gelten in Deutschland rund 4 Millionen Menschen als pflegebedürftig, die meisten werden zu Hause durch eine oder mehrere nahestehende Personen gepflegt. Sie helfen bei der Körperpflege, beim Essen, der Medikamentenversorgung, der Mobilität oder beim Einkaufen. Das bedeutet oft eine große Herausforderung in punkto Lebensorganisation. Pflegende Angehörige gelten im Durchschnitt als physisch und vor allem psychisch stärker belastet als Menschen ohne diese Aufgabe – insbesondere, wenn sie sich um einen Menschen mit Demenz kümmern.

Keine freie Zeit mehr für sich selbst und fehlende soziale Kontakte, aber auch Schlafmangel und sonstige körperliche und psychische Beschwerden können die Folge sein. Kopf- oder Rückenschmerzen, Frustration, Niedergeschlagenheit und Einsamkeitsgefühle sind nicht selten und können bis hinein in eine Depression führen. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sind vorbeugende Maßnahmen wichtig.

Was im Einzelfall notwendig ist bzw. helfen kann, ist von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, der persönlichen Lebenslage und den eigenen Bedürfnissen und Kräften. Es gibt verschiedene Ansatzpunkte für eine Entlastung bei der Pflege.

Pflegeberatung

Pflegende Angehörige haben das Recht auf eine Pflegeberatung. In vielen Bundesländern haben Kommunen und Pflegekassen mittlerweile die so genannten Pflegestützpunkte eingerichtet, unter /www.zqp.de/beratung-pflege/ finden Sie eine Übersicht mit bundesweiten Adressen. Wichtig für Sie zu wissen: Während der Pflegeberatung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans hinzuweisen. Anspruchsberechtigte erhalten damit eine umfassende Unterstützung bei der Klärung individueller Fragen.

In einigen Kommunen gibt es außerdem Senioren- oder Pflegeberatungsstellen direkt vor Ort. Dort können Angehörige sich über örtlichen Hilfeangebote informieren.

Telefonische Beratung erhalten pflegende Angehörige beim Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Nummer 030 201 791 31. Außerdem gibt es das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, zu erreichen unter der Telefonnummer 030 340 60 66 02, wo Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung erhalten können.

Pflegekurse und Selbsthilfegruppen

Für pflegende Angehörige kann die Teilnahme an einem Pflegekurs körperlich und psychisch entlastend wirken. Die Kosten eines solchen Kurses übernimmt die Pflegeversicherung. Hier werden zum Beispiel Pflegetechniken vermittelt, um den Rücken zu schonen. Oder man kann lernen, entspannter mit dem demenzkranken Angehörigen umzugehen.

Emotional entlastend kann auch der Austausch mit anderen Angehörigen sein. Angehörigenkreise, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für intensive Gespräche oder einen Erfahrungsaustausch. Adressen von Gruppen in Ihrer Nähe erfahren Sie zum Beispiel über www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de.

Finanzielle Hilfen

Pflege kostet Geld. Die Pflegekassen bieten zur Unterstützung der Pflege verschiedene Leistungen an, die Sie dort beantragen können. Dazu gehören Hilfsmittel wie Pflegebett und Duschhocker, Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Tagespflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie professionelle Unterstützung durch Pflegedienste.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten von ärztlich verordneter Behandlungspflege. Dazu gehören zum Beispiel das Stellen und die Verabreichung von Medikamenten, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und anderes.

Hat der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis? Wenn nicht, unbedingt beantragen, den mit dem Ausweis sind bestimmte Vergünstigungen verbunden, wie zum Beispiel die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bus, Bahn oder Taxi. Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um die Schwerbehinderung ist das Versorgungsamt.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für Alltagshilfen. Mit dem Entlastungsbetrag erstattet die Pflegekasse 125 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Entlastungsangebote eingesetzt werden, wie z.B. Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag. Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Ist die Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, trägt die Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit Pflegekosten bis zu 1.774  € pro Jahr für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung (maximal für 8 Wochen im Jahr). Das ist notwendig, wenn eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben nicht nachkommen kann oder wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt.

Fallen Pflegende für einen begrenzten Zeitraum aus, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, finanziert die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzpflegekraft entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder in einer Pflegeeinrichtung. Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr, dieser Betrag kann noch mit dem halben Betrag der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Den Pflegekassen sind zur Beantragung bzw. Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.

Pflegezeiten und Familienpflegezeit für Beschäftigte

Unter bestimmten Voraussetzungen können pflegende Angehörige für die Dauer von maximal 6 Monaten eine Pflegezeit beanspruchen. In dieser Zeit gibt es zwar kein Gehalt, einen Teil des Lohnverlustes kann man aber mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgleichen.

Oder Sie nutzen die Möglichkeit der Familienpflegezeit: Hierbei können pflegende Angehörige ihre wöchentliche Arbeitszeit für die maximale Dauer von 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Der Lohnverlust kann wiederum über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgeglichen werden.

Gesundheitsvorsorge

Für die eigene Gesundheit ist es wichtig, einen Ausgleich zu haben, eigenen Interessen nachzugehen und sich regelmäßig zu bewegen. Ob im Freundkreis, im Verein oder beim Kinobesuch, wer gerne unter Leute geht, sollte sich diesen Ausgleich weiterhin gönnen. Auch körperliche Aktivitäten wie Spazierengehen, Radfahren, Schwimmen oder die Teilnahme an Sportkursen sind geeignet, Stress abzubauen und den Körper zu stärken.

Pflegende Angehörige sollten sich zudem regelmäßig ärztlich untersuchen lassen, spätestens aber wenn Anzeichen für eine Überlastung bestehen. Der Hausarzt kann auch zu psychologischen und psychotherapeutischen Unterstützungsangeboten oder Rehabilitationsmaßnahmen beraten.

Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Die Krankenkassen müssen bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber.

Offene Badekur wieder Pflichtleistung der Kasse

Die „Offene Badekur“ kann wieder direkt vom Hausarzt verschrieben werden

Die ambulante Vorsorgemaßnahme (früher „Offene Badekur“) wird ab dem 01. Juni 2021 wieder Pflichtleistung der Krankenkassen nach § 23 SGB V. Das heißt, sie kann wieder – wie früher – direkt von Ihrem Hausarzt verschrieben werden. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die daraus für Sie entstehen!  Denn seit vielen Jahren war die „ambulante Vorsorgemaßnahme“, so der offizielle Begriff aus dem § 23 SGB V, nur noch eine „Kannleistung“ – mit der Folge, dass die für viele Kurorte z. B. in Bayern oder Hessen so wichtige Form der Kur kaum noch genehmigt wurde.

Bemühungen der Kurbäder tragen Früchte

 Bemühungen, die Badekur wieder zur Pflichtleistung zu machen, gab es seit langer Zeit von verschiedensten Seiten, allen voran vom Bayerischen Heilbäderverband. Neue Fahrt nahm die Diskussion auf, als am Pfingstmontag 2020 in Bad Birnbach Kommunalpolitiker und zahlreiche Angehörige der Branche aus dem ganzen Bäderdreieck, von den Beherbergern über das Gastropersonal bis hin zu Therapeuten und Badeärzten, für die geordnete Wiedereröffnung nach dem ersten Lockdown im Rahmen einer Kundgebung auf die Straße gingen.

Es war damals quasi die erste Amtshandlung der neu gewählten Bad Birnbacher Bürgermeisterin Dagmar Feicht, die dabei von ihren Kollegen Jürgen Fundke aus Bad Griesbach und Tobias Kurz aus Bad Füssing unterstützt wurde. Die Appelle der drei Rathauschefs an die Politik blieben nicht ohne Widerhall. Schon damals sagten MdB Max Straubinger und Landtagsabgeordneter Martin Wagle ihre volle Unterstützung zu. Es folgten Taten. Gemeinsam mit Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer kündigte Max Straubinger in einem PNP-Interview im Spätherbst die Rückkehr der Badekur an. Nun scheint das Projekt auf der Zielgeraden zu sein. „Am 26. Februar war die erste Lesung im Bundestag“, sagte Max Straubinger. „Wenn alles planmäßig abläuft, steht es zum 1. Juni im Bundesgesetzblatt“, sagt der Politiker und sieht das Projekt „auf einem sehr guten Weg“. Es könnte im günstigsten Fall sogar noch etwas schneller gehen.

„Das sind gute Nachrichten“, freut sich Bürgermeisterin Dagmar Feicht, die insbesondere Max Straubinger, Martin Wagle und Walter Taubeneder für ihren Einsatz dankt und nun auf eine unkomplizierte Beantragungs- und Genehmigungspraxis hofft. Der Impuls dazu sei wesentlich von Bad Birnbach ausgegangen, erinnert sie an die Kundgebung. Ähnlich wie vor einem Jahr brauche man nun aber auch verlässliche Öffnungsperspektiven. „Dass wir gute und belastbare Hygienekonzepte haben, konnten wir im vergangenen Sommer bereits eindrucksvoll beweisen“, sagt Feicht und pocht auf eine baldige, zeitgleiche Wiedereröffnung von Beherbergungsbetrieben, Gastronomie, Einzelhandel und vor allem der Rottal Therme.

Mit der Badekur alleine ist es freilich nicht getan – so jedenfalls die Meinung von Viktor Gröll, dem Leiter der Kurverwaltung. Das ländliche Bad wolle sich in jedem Fall weiter entwickeln und eine Vorreiterrolle einnehmen, sagt er mit Verweis auf das erfolgreich mit der Ludwig-Maximilians-Universität entwickelte Anti-Stress-Programm „AGES – Aktiv gegen Erschöpfung und Stress“. Mit der Badekur und innovativen Konzepten entstehe eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. „Wenn die Arbeitsplätze gesichert werden, profitieren die Sozialversicherungssysteme. Wenn Menschen länger fit und gesund bleiben, werden diese geschont. Diese Rechnung wird aufgehen, sind sich Bürgermeisterin Dagmar Feicht und Walter Niedermeier einig.

Badekur für gesetzlich Versicherte

Ab 1. Juni wird die ambulante Vorsorgemaßnahme also wieder Pflichtleistung der Krankenkassen. Was heißt das nun für Sie:

Eine offene Badekur dauert in der Regel drei Wochen. Nach der Genehmigung Ihrer Kur buchen Sie Ihren Aufenthalt und geben dem Hotel dabei Bescheid, dass Sie eine Badekur machen. Dieses vereinbart für Sie alle Termine beim Badearzt, in der Praxis für Physiotherapie oder andere auch ortsspezifische Heilmittel wie z. B. in einer Therme.

Nach der Anreise geht es zuerst zum Badearzt, der Ihnen Ihre individuell auf Sie zugeschnittenen täglichen Anwendungen wie Thermalbaden, Massagen, Fango oder Krankengymnastik verschreibt. Für Sie fallen lediglich die einmalige Rezeptgebühr in Höhe von 10 € sowie 10 % Eigenanteil auf die verordneten Leistungen an. Viele – eigentlich fast alle – Krankenkassen gewähren Ihnen außerdem einen Zuschuss auf die Übernachtung – zwischen 13 € und 16 € pro Person und Tag. Das heißt, dass Sie für Ihren 3-wöchigen Aufenthalt im Hotel z. B. 350 € pro Person von Ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Die Hotelrechnung reichen Sie einfach nach Ihrer Abreise bei Ihrer Krankenversicherung ein.

Offene Badekuren stehen allen Versicherten (sowie den mitversicherten Familienmitgliedern) aller gesetzlicher Krankenkassen wie AOK, Barmer, TK, DAK usw. zu – unabhängig vom Alter!

Sonderform Kompaktkur

Eine Sonderform der Badekur ist die sogenannte Kompaktkur. Während bei der Badekur kein fester Ablauf definiert ist, gibt es hier klare Konzepte und festgelegte Abläufe – das ist wichtig bei Programmen wie „AGES – Aktiv gegen Erschöpfung und Stress“. Bei AGES dauert der Erstaufenthalt zwei Wochen, nach einem halben Jahr erfolgt ein Auffrischungskurs, der den Erfolg dauerhaft sichert, wie die Studie der LMU bestätigt hat. Die Kompaktkur kann als solche beantragt und genehmigt werden. Aber auch eine genehmigte „Ambulante Vorsorgemaßnahme“ kann durch den Badearzt in eine Kompaktkur umgewandelt werden.

Kur abgelehnt – Einspruch

Sollte die Krankenkasse den gestellten Kurantrag ablehnen, lohnt es sich dagegen Einspruch zu erheben. Oftmals setzen die Krankenkassen offenbar auf Unwissenheit bei den Versicherten, denn die Erfahrung zeigt, dass zwei von drei abgelehnten Anträgen auf ambulante Kuren in den deutschen Heilbädern nach einem Einspruch genehmigt werden. Auch wenn die Zahl der ambulanten Badekuren in den letzten Jahren deutschlandweit gesunken ist, dürfen Versicherte alle drei Jahre eine Kur bei Ihrer Kasse beantragen.

Allerdings gibt es neben den klassischen ambulanten und stationären Kuren auch weitere Möglichkeiten, um Zuschüsse für einen Aufenthalt zu erhalten. Einige Krankenkassen bieten den Versicherten sog. Präventionswochen. Schwerpunkte bei dieser Krankheitsvorbeugung sind Entspannung, Bewegung und Ernährung. Die Kassen übernehmen hierbei die gesamten Kosten für das medizinische Programm. Sie selbst bezahlen nur die Anreise, Übernachtung und Verpflegung. Jeder Versicherte kann dieses Angebot ohne Antrag oder ärztliche Genehmigung nutzen. Informieren können Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Kuren in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Kuren. Damit unterscheidet sich die PKV deutlich von der GKV. Allerdings gibt es für Versicherte dennoch Möglichkeiten, sich für Kuren oder Reha-Aufenthalte abzusichern. Denn gemäß den Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung aus dem Jahr 2009 sind Private Krankenversicherungen nicht verpflichtet, Kosten für Kuraufenthalte oder Behandlungen in Sanatorien zu erstatten. Selbst bei Reha-Maßnahmen ist die PKV nicht in der Leistungspflicht. Die Versicherungsgesellschaften gehen hier davon aus, dass Arbeitnehmer ohnehin zunächst durch die Sozialversicherungsträger abgesichert sind.

Die PKV erstattet somit Kuren standardmäßig nicht. Jedoch können einzelne Tarife Ausnahmen vorsehen, die eine Kostenerstattung für Kur- oder Sanatoriumaufenthalte möglich machen. Darüber hinaus kann fehlender Versicherungsschutz durch Zusatzversicherungen ergänzt werden. Grundsätzlich gilt: Privat Versicherte sollten im Vorfeld einer Kur oder einer Reha-Maßnahme genau abklären, ob und in welchem Rahmen ihre Versicherungsgesellschaft die Kosten übernimmt.

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Rentner bei der Reha Kur

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