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Kräftig hinzuverdienen möglich

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden ab Januar 2023 abgeschafft, meldet das Bundesarbeitsministerium. Die Maßnahme soll gegen den Fachkräftemangel helfen. Sie ermöglichen es Arbeitnehmern jedoch gleichzeitig, in den letzten Berufsjahren zehntausende Euro zusätzliches Einkommen zu verdienen.

Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Bisher betrugen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten 6.300 Euro im Kalenderjahr. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils deutlich angehoben. Für 2022 betrug die die Hinzuverdienstgrenze für diese Renten zuletzt 46.060 Euro im Kalenderjahr.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird zum 1.1.2023 komplett aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt wie folgt: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.“

Was sich hier so lapidar liest, ist in Wahrheit eine rentenpolitische Sensation. Heißt es doch, dass gleichzeitig Rente und Gehalt kassiert werden können. Jahrzehntelang galt der Grundsatz: Wer eine vorgezogene Rente beantragt und auch etwas dazuverdient, darf das nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen tun. Erlaubt war lediglich das Niveau eines Mini-Jobs. Alles an Verdienst, was darüber lag, wurde auf die Rente angerechnet. So verloren Rentner schnell ein Viertel, die Hälfte oder die ganze Rente. In den letzten Jahren wurde der Hinzuverdienst prozentual angerechnet, aber auch hier ging der größere Teil der Rente verloren.

Rechnen lohnt sich

Jetzt sollten jedoch alle, die demnächst ihren 63. Geburtstag feiern, genau rechnen. Denn mit exakt 63 gibt es die Rente für langjährig Versicherte – vorausgesetzt, man kann 450 Monate Beitragszeit vorweisen.

Rechnen, weil: Lohnt es sich, die Rente mit 63 zu beantragen, dafür lebenslang Abschläge hinzunehmen – und parallel dazu noch weitere Jahre zu arbeiten und zusätzlich zur Rente Gehalt zu beziehen? Oder ist es besser, noch keine Rente zu beantragen und dafür in ein oder zwei Jahren mit weniger oder keinen Abschlägen in Rente zu gehen? – In den meisten Fällen lautet die Antwort: Rente mit Abschlägen plus Gehalt.

Besonders für kleine und mittlere Renten lohnt sich diese Vorgehensweise, da hier die Abschläge prozentual nicht so stark ins Gewicht fallen. Aber auch für viele Gutverdiener mit hohen Rentenansprüchen kann sich ein Plus ergeben. Die Entscheidung ist stets individuelle zu treffen, lassen Sie sich bei einem unabhängigen Rentenberater beraten.

Zu bedenken ist, dass die Rentenabschläge lebenslang bleiben, dass durch die Weiterarbeit jedoch neue Entgeltpunkte gesammelt werden, die wiederum die Rente erhöhen. Wer 42.000 Euro Einkommen im Jahr hat und 3 Jahre zusätzlich arbeitet, erhält dann rund 110 Euro mehr Rente pro Monat.

Eine gewisse Unsicherheit bei der Entscheidung bleibt jedoch, denn wann die Rechnung Rente-Abschläge- zusätzliches Gehalt kippt, hängt auch entscheidend davon ab, wie lange man lebt – wie lange man also Rente ausgezahlt bekommt.

Hinzuverdienst bei Rente für langjährig Versicherte

Für alle, die eine Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren beziehen können, bringt die neue Regelung nur Vorteile. Denn sie erhalten die Rente ohne Abschlag und können parallel dazu noch ihr volles Gehalt beziehen. Beispielrechnung für ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro und einer Rente von 1.500 Euro:

Gehalt = 50.000 €

Rente = 18.000 €

Gesamteinkommen im Jahr = 68.000 €

Die Kombination von Rente und Gehalte bringt also 18.000 Euro mehr (im Gegensatz zur nur Gehalt) oder 50.000 Euro mehr (im Gegensatz zu nur Rente).

Und ganz nebenbei sammeln Sie weitere Rentenpunkte, wenn Sie neben dem Bezug der Rente weiterarbeiten.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Zum 1.1.2023 ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1.1.2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie berücksichtigt das eingeschränkte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden und beträgt drei Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost).

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig, (angelehnt an das Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich) sechs Achtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost).

Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel, der bisher eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst darstellt, werden aufgehoben.

Begründung des Gesetzgebers: “Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden. Angesichts der höheren Hinzuverdienstgrenzen ist es erforderlich, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als bisher in geeigneter Weise darüber informieren, dass grundsätzlich nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden kann.”

Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung führt jedoch – wie bisher – zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

2023 wird es allerdings Änderungen für den Stichtag der Schätzung des Hinzuverdienstes und der Abrechnung der tatsächlichen Auszahlung geben.

Bisher wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Stichtag 1. Juli gesetzlich ein festes Datum für die neue Prognose des jährlichen Hinzuverdienstes vorgegeben. Dieses Datum gilt ebenfalls für die Prüfung, ob der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres der Prognose für das Vorjahr entspricht und somit die Rente rückblickend in richtiger Höhe ausgezahlt wurde. Falls es Differenzen gibt, ist die Rentenhöhe rückwirkend richtigzustellen. Guthaben werden erstattet, Überzahlungen sind von den Versicherten zurückzuzahlen (sogenannte Spitzabrechnung).

Zukünftig muss dies nicht mehr zwingend zum 1. Juli durchgeführt werden. Die Rentenversicherung kann ihre Arbeitsabläufe flexibler an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles sowie an verwaltungsseitige Umstände anpassen.

Weitere Informationen zur vorgezogenen Altersrente finden Sie im Ratgeber Früher in Rente – so gehts.