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Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im Juli

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Renten steigen im Juli

Jetzt steht es fest, ab Juli 2023 steigen die Renten im Westen Deutschlands um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. Damit gilt dann am Sommer ein einheitlicher Rentenwert vom 37,60 Euro je Entgeltpunkt. Das heißt, für alle, die noch berufstätig sind, steigen auch ihre Rentenansprüche entsprechend.

Gleiches Gehalt auch im Minijob

Minijober haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte, wenn sie die gleiche Tätigkeit und die gleiche Qualifikation haben. Das geht jetzt aus einem wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 5 AZR 108/22). Ein höherer Planungsaufwand beim Einsatz von Minijobbern rechtfertigt keinen Lohnabschlag.

Zustimmung notwendig

Wer in einer Eigentumswohnung lebt und auf seinem Balkon oder seiner Terrasse Sonnenkollektoren anbringen möchte, benötigt hierfür die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Dies gilt auch, wenn die Kollektoren andere Eigentümer nicht beeinträchtigen, urteilte das Amtsgericht Konstanz (Az.: 4 C 452/22).

Teilschuld bei zu hoher Geschwindigkeit

Auf deutschen Autobahnen gibt es zwar kein Tempolimit – aber wer schneller als mit dem Richtwert 130 km unterwegs ist, hat bei einem Unfall eine Teilschuld (25%), auch wenn er den Unfall eigentlich gar nicht verursacht hat, so ein Urteil das Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 41/22).

Geldabheben jetzt auch bei Rossmann

Kunden der Drogeriekette Rossmann können jetzt ab einem Einkaufswert von 10,- Euro auch gleich Bargeld abheben. Hierzu einfach den gewünschten Betrag nennen, per Karte zahlen und zusätzlich das Geld auszahlen lassen. Diesen Service gibt’s auch bei dm, Aldi, Lidl, Edeka u.a., fragen Sie einfach an der Kasse nach.

Erbschaftssteuer auf Immobilien

Eine vererbte Immobilie bleibt steuerfrei, wenn der Ehegatte oder die Kinder das Familienheim weiter als selbstgenutzte Wohnung bewohnen – unabhängig von ihrem Wert. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre lang als Erstwohnung bzw. Familienheim genutzt wurde und wenn auch der Erblasser bis zu seinem Tod die Immobilie als Wohnung nutzte. Muss ein Erbe (z. B. der betagte Ehegatte) ausziehen, weil er pflegebedürftig wird, ist ebenfalls keine Steuer fällig.

 

Weitere Infos zu Top-Themen gewünscht? Dann schauen Sie sich in unserer Ratgeber-Übersicht um!

Häertefallfonds für DDR-Rentner

Härtefall-Fond für DDR-Rentner

Häertefallfonds für DDR-Rentner

Einmalig bis zu 5.000 Euro für Rentner aus der DDR – wer hat Anspruch?

Jahrzehntelang rangen Rentner um die Anerkennung und Auszahlung ihrer DDR-Zusatzrenten. Auch viele geschiedene Frauen kämpften darum, dass sie genauso behandelt werden wie Frauen im Westen. Ein Härtefallfonds soll jetzt helfen. Auf Antrag gibt es bis zu 5.000 Euro extra. Der Antrag ist bis spätestens 30.09.2023 zu stellen.

Die Hintergründe

 Durch das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 wurden viele Menschen benachteiligt, deren Ansprüche aus der DDR nun nicht mehr galten. Da betrifft z. B. all jene Berufsgruppen, die Anspruch auf eine Zusatzrente hatten und diese „verloren ging“, z. B. Angestellte bei der Bahn und Post, des Gesundheitswesens oder der Braunkohle-Industrie. Ebenso benachteiligt wurden Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sowie zu DDR-Zeiten geschiedene Frauen.

Für Frauen im Osten gab es nach einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich. Auch Frauen, die für die Kindererziehung oder für die Pflege von Angehörigen ihre Arbeitszeit reduzierten, erhielten hierfür keinen Ausgleich. Das war auch kein Problem, weil das DDR-Rentensystem dies ausglich. Mit der Rentenüberleitung verloren viele Frauen dann nachträglich bis zu 1/3 ihrer Rentenansprüche, da in der DDR nur die letzten 20 Berufsjahre zählten, im Westen das ganze Arbeitsleben. Heute erhalten 50 Prozent der Frauen, die in der DDR geschieden wurden, eine Rente unterhalb der Armutsgrenze

Härtefall-Fond wird eingerichtet

500 Millionen Euro stellt der Bund nun für einen Härtefall-Fond zur Verfügung, aus denen auf Antrag Betroffene mindesten 2.500 Euro als Einmalzahlung erhalten sollen. Die neuen Bundesländer werden angeregt, einer Stiftung beizutreten und zusätzliches Geld einzuzahlen, sodass die Leistungen verdoppelt werden könnten. (Mecklenburg-Vorpommern hat dem bereits zugestimmt.)

Bis dahin war es jedoch ein langer Weg. Die Einführung des Härtefall-Fonds ist der Hartnäckigkeit einiger Betroffener und dem Engagement einzelner Bundestagsabgeordneter zu verdanken. Der „Runde Tisch Rentengerechtigkeit“ geht von ca. 500.000 Betroffenen aus, die durch das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 benachteiligt wurden. Um die Ungerechtigkeit auszugleichen, wurden 10.000 bis 20.000 Euro je Betroffene gefordert – als ein Vielfaches der Summe, die der Härtefall-Fond nun in Aussicht stellt.

Anerkennung an Bedingungen geknüpft

Der „Runde Tisch Rentengerechtigkeit“ kritisiert zudem: „Mit der Einrichtung des Härtefall-Fonds gesteht man seitens des Bundes zwar grundsätzlich die berechtigen Ansprüche ein, weigert sich dann aber erneut, allen Berechtigten wenigsten eine angemessene Entschädigung zu gewähren.“

Die beschlossene Pauschale von 2.500 Euro reicht gerade mal für 200.000 Menschen. Viele der Betroffenen dürften also leer ausgehen, da die Auszahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ansprüche auf Zusatz-Renten von immerhin 17 Berufsgruppen kommen nur zur Geltung, wenn die Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt bedürftig sind, d. h. eine Rente in der Nähe der Grundsicherung erhalten.

Bei geschiedenen Frauen gilt als Voraussetzung, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben muss und Erziehungszeiten für mindestens ein Kind gelten. Zudem muss die Ehe zwischen dem 1.7. 1977 bis 31.12.1991 geschieden worden sein. (Hintergrund: Der Versorgungsausgleich im Westen wurde am 1.7.1977 eingeführt. Frauen, die dann geschieden wurden, erhielten Entgeltpunkte vom Partner, weil sie z. B. die eigene Berufstätigkeit zugunsten der Familie reduzierten.) Die Bedingungen schließen jedoch viele Frauen aus.

Letztlich ist der Härtefall-Fond weit davon entfernt, alle Ungerechtigkeiten abzumildern. Und für viele kommt der Fond zu spät. Ursprünglich waren es 800.000 betroffene Frauen, von denen in den vergangenen über 30 Jahren viele verstorben sind. Ähnlich dürfte sich bei den anderen Anspruchsberechtigten abzeichnen.

So funktioniert der Härtefall-Fond

Voraussetzungen zum Erhalt der Einmalzahlung für Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung:

 Die Personen sind vor dem 2. Januar 1952 geboren UND haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen UND

  1. wurden entweder nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen oder
  2. ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991) eine dieser fünf Situationen durchlebt:

1.) mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder

2.) mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder

3.) mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder

4.) ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens 10 Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder

5.) nach Beendigung ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen

Anspruchsberechtigt sind auch Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion (Kontingentflüchtlinge).

Anspruch: einmalig 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro, wenn sich die jeweilige Landesregierung beteiligt.

Antragsfrist: 30.09.2023 – danach werden keine Anträge mehr akzeptiert

Auszahlung: 2024

Anträge: Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Tel. 0800 100 04 80 80, www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Home

Infos und Auskünft

  • Stiftung “Härtefallfonds”, montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/7241634; Postanschrift: Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum, E-Mail-Adresse: gst@stiftung-haertefallfonds.de
  • Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html;
  • Verein DDR-Geschiedener Frauen: http://verein-ddr-geschiedener-frauen.org/uncategorized/einrichtung-des-haertefallfonds/

Weitere Informationen zum Thema Rente finden Sie in unserer Übersicht Rente & Vorsorge.

Kräftig hinzuverdienen möglich

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden ab Januar 2023 abgeschafft, meldet das Bundesarbeitsministerium. Die Maßnahme soll gegen den Fachkräftemangel helfen. Sie ermöglichen es Arbeitnehmern jedoch gleichzeitig, in den letzten Berufsjahren zehntausende Euro zusätzliches Einkommen zu verdienen.

Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Bisher betrugen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten 6.300 Euro im Kalenderjahr. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils deutlich angehoben. Für 2022 betrug die die Hinzuverdienstgrenze für diese Renten zuletzt 46.060 Euro im Kalenderjahr.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird zum 1.1.2023 komplett aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt wie folgt: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.“

Was sich hier so lapidar liest, ist in Wahrheit eine rentenpolitische Sensation. Heißt es doch, dass gleichzeitig Rente und Gehalt kassiert werden können. Jahrzehntelang galt der Grundsatz: Wer eine vorgezogene Rente beantragt und auch etwas dazuverdient, darf das nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen tun. Erlaubt war lediglich das Niveau eines Mini-Jobs. Alles an Verdienst, was darüber lag, wurde auf die Rente angerechnet. So verloren Rentner schnell ein Viertel, die Hälfte oder die ganze Rente. In den letzten Jahren wurde der Hinzuverdienst prozentual angerechnet, aber auch hier ging der größere Teil der Rente verloren.

Rechnen lohnt sich

Jetzt sollten jedoch alle, die demnächst ihren 63. Geburtstag feiern, genau rechnen. Denn mit exakt 63 gibt es die Rente für langjährig Versicherte – vorausgesetzt, man kann 450 Monate Beitragszeit vorweisen.

Rechnen, weil: Lohnt es sich, die Rente mit 63 zu beantragen, dafür lebenslang Abschläge hinzunehmen – und parallel dazu noch weitere Jahre zu arbeiten und zusätzlich zur Rente Gehalt zu beziehen? Oder ist es besser, noch keine Rente zu beantragen und dafür in ein oder zwei Jahren mit weniger oder keinen Abschlägen in Rente zu gehen? – In den meisten Fällen lautet die Antwort: Rente mit Abschlägen plus Gehalt.

Besonders für kleine und mittlere Renten lohnt sich diese Vorgehensweise, da hier die Abschläge prozentual nicht so stark ins Gewicht fallen. Aber auch für viele Gutverdiener mit hohen Rentenansprüchen kann sich ein Plus ergeben. Die Entscheidung ist stets individuelle zu treffen, lassen Sie sich bei einem unabhängigen Rentenberater beraten.

Zu bedenken ist, dass die Rentenabschläge lebenslang bleiben, dass durch die Weiterarbeit jedoch neue Entgeltpunkte gesammelt werden, die wiederum die Rente erhöhen. Wer 42.000 Euro Einkommen im Jahr hat und 3 Jahre zusätzlich arbeitet, erhält dann rund 110 Euro mehr Rente pro Monat.

Eine gewisse Unsicherheit bei der Entscheidung bleibt jedoch, denn wann die Rechnung Rente-Abschläge- zusätzliches Gehalt kippt, hängt auch entscheidend davon ab, wie lange man lebt – wie lange man also Rente ausgezahlt bekommt.

Hinzuverdienst bei Rente für langjährig Versicherte

Für alle, die eine Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren beziehen können, bringt die neue Regelung nur Vorteile. Denn sie erhalten die Rente ohne Abschlag und können parallel dazu noch ihr volles Gehalt beziehen. Beispielrechnung für ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro und einer Rente von 1.500 Euro:

Gehalt = 50.000 €

Rente = 18.000 €

Gesamteinkommen im Jahr = 68.000 €

Die Kombination von Rente und Gehalte bringt also 18.000 Euro mehr (im Gegensatz zur nur Gehalt) oder 50.000 Euro mehr (im Gegensatz zu nur Rente).

Und ganz nebenbei sammeln Sie weitere Rentenpunkte, wenn Sie neben dem Bezug der Rente weiterarbeiten.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Zum 1.1.2023 ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1.1.2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie berücksichtigt das eingeschränkte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden und beträgt drei Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost).

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig, (angelehnt an das Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich) sechs Achtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost).

Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel, der bisher eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst darstellt, werden aufgehoben.

Begründung des Gesetzgebers: “Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden. Angesichts der höheren Hinzuverdienstgrenzen ist es erforderlich, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als bisher in geeigneter Weise darüber informieren, dass grundsätzlich nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden kann.”

Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung führt jedoch – wie bisher – zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

2023 wird es allerdings Änderungen für den Stichtag der Schätzung des Hinzuverdienstes und der Abrechnung der tatsächlichen Auszahlung geben.

Bisher wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Stichtag 1. Juli gesetzlich ein festes Datum für die neue Prognose des jährlichen Hinzuverdienstes vorgegeben. Dieses Datum gilt ebenfalls für die Prüfung, ob der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres der Prognose für das Vorjahr entspricht und somit die Rente rückblickend in richtiger Höhe ausgezahlt wurde. Falls es Differenzen gibt, ist die Rentenhöhe rückwirkend richtigzustellen. Guthaben werden erstattet, Überzahlungen sind von den Versicherten zurückzuzahlen (sogenannte Spitzabrechnung).

Zukünftig muss dies nicht mehr zwingend zum 1. Juli durchgeführt werden. Die Rentenversicherung kann ihre Arbeitsabläufe flexibler an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles sowie an verwaltungsseitige Umstände anpassen.

Weitere Informationen zur vorgezogenen Altersrente finden Sie im Ratgeber Früher in Rente – so gehts.

Wichtige Änderungen ab Januar 2023

Das neue Jahr beginnt und es gibt einige wichtige Neuerungen, die Sie kennen sollten.

Vermieter muss sich an Klimaabgabe beteiligen

Seit 2021 wird eine zusätzliche Abgabe auf Öl und Gas erhoben, um die klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen zu reduzieren. Bislang ging dies nur auf Kosten der Mieter. Nach einem neuen Stufenmodell wird der CO2-Preis ab 2023 zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto mehr müssen Vermieter übernehmen, denn sie sind auch für den energetischen Zustand des Hauses verantwortlich – nicht nur der Mieter mit seinem Heizverhalten. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zum Energiesparen und zur energetischen Modernisierung zu schaffen. Mietervertreter befürchten allerdings, dass die Modernisierungskosten am Ende an die Mieter weitergegeben werden.

Förderung von Photovoltaik

Ab 2023 gibt es mehr Geld für Photovoltaik-Anlagen. Durch das novellierte Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) wird die Anschaffung der nachhaltigen Anlagen für Privathaushalte wieder interessanter. In der Umlage wurden höhere Vergütungssätze für Anlagen, ein erleichterter Netzanschluss und die maximale Erzeugung der neuen Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Außerdem können Haushalte die Anlagen auch in den Garten stellen und werden weiterhin gefördert. Das EEG ist zwar schon seit dem 30. Juli 2022 in Kraft, jedoch gelten die meisten Regelungen erst ab dem 1. Januar 2023.

Neue Förderrichtlinien für E-Autos

Ab 2023 gelten neue Fördergesetze für E-Autos. Demnach bezuschusst der Staat den Kauf eines rein-elektrischen Neuwagens bis zu einem Preis von 40.000 Euro netto dann nur noch mit 4500 Euro. Dazu kommen weitere 2250 Euro vom Hersteller („Herstelleranteil“). Kostet der Neuwagen bis 65.000 Euro, so gibt es vom Bund künftig 3000 Euro als Förderprämie und 1500 Euro vom Hersteller. Nur noch Privatpersonen können die staatliche Förderung für E-Autos beanspruchen.

Führerscheinumtausch

Auch im Jahr 2023 geht der Führerscheintausch weiter. Wer noch einen rosa oder grauen Führerschein im Papierformat besitzt, muss diesen in ein EU-einheitliches Dokument umtauschen. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 müssen dies bereits bis zum 19. Januar 2023 tun. Für die Jahrgänge 1965 – 1970 wird der alte Führerschein im Januar 2024 ungültig. Wer sich Stress ersparen will, tauscht schon jetzt um. Autofahrer, die vor 1952 geboren sind, haben am meisten Zeit: Sie müssen bis Januar 2033 umtauschen – oder bereits vorher den Führerschein abgeben.

Änderungen bei der Einkommenssteuer

Der Steuergrundfreibetrag wird 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro für 2023 und 11.604 Euro im Jahr 2024 angehoben. Die Erhöhung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, das die Steuerlast an die bestehende Inflation anpassen soll. Auch der Spitzensteuersatz ändert sich ab 2023: Er steigt um etwa 4000 Euro auf 62.827 Euro pro Jahr.

Die Homeoffice-Pauschale bleibt weiter bestehen. Ab Januar 2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home-Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, sogar von 600 Euro auf maximal 1000 Euro. Die Pauschale gilt auch für Haushalte, die über kein separates Arbeitszimmer verfügen.

Sparen im Alltag

Auch wenn man es fast schon nicht mehr hören kann, in der aktuellen Situation ist bei einem schmalen Budget Sparen alternativlos. Die größten Ausgaben privater Haushalte betreffen den Bereich Wohnen und Energie, gefolgt von Nahrungs- und Genussmittel und Verkehr. Je nach Lebenssituation machen diese Bereiche bereits etwa 70 Prozent aller Ausgaben von Privathaushalten aus. Wir haben Ihnen einige Tipps zusammengestellt, wo sich am meisten Geld einsparen lässt:

Zusammen wohnen

Am meisten Geld sparen lässt sich durch eine Anpassung der Wohnsituation. Jedes Jahr wächst in Deutschland der Platzbedarf pro Kopf. Das liegt allerdings vor allem am stark steigenden Trend der Einpersonenhaushalte. Bis 2040 wird voraussichtlich jeder vierte Mensch in Deutschland allein wohnen. Dabei ist zusammen zu wohnen deutlich günstiger. Neben dem Platzbedarf für Extra-Bad und Küche sinken auch die Energiekosten pro Kopf drastisch. Es lohnt sich also einmal darüber nachzudenken, das Dach über dem Kopf mit guten Freunden oder der Familie zu teilen.

Richtig heizen

Wird die Raumtemperatur nur um einen Grad gesenkt, lassen sich bereits 6 Prozent der Heizkosten sparen. In der Regel sind 20 Grad für Wohnbereiche völlig ausreichend. Kälter als 16 Grad sollte es in bewohnten Räumen langfristig allerdings nicht sein, da dann das Risiko von Schimmelbildung steigt.

Die wichtigsten Tipps, um Heizkosten zu sparen, sind:

  • Thermostat nie voll aufdrehen
  • Temperatur nachts senken, nicht abdrehen
  • Stoßlüften,
  • Heizkörper freihalten
  • Türen schließen
  • Beim Warmwasserverbrauch lieber duschen statt baden und Duschsparköpfe nutzen

Strom einsparen

Ein Einpersonenhaushalt verbraucht jährlich knapp 2.000 kWh – was bei den derzeitigen Preisen 800 Euro und mehr im Jahr entspricht. Energiehungrige Geräte, wie zum Beispiel Wäschetrockner können dabei ohne Probleme etwa 100 bis 150 Euro nur an Stromkosten verursachen.

Um Strom im Alltag zu sparen, achten Sie auf folgenden Dinge:

  • Waschmaschine voll beladen
  • niedrige Waschtemperatur wählen (40 Grad verbraucht halb so viel Strom wie 60 Grad)
  • Wäscheständer statt Trockner nutzen
  • Standby-Geräte ganz ausschalten
  • LED statt Glüh- und Halogenlampen
  • Helligkeit von TV und Monitoren verringern
  • Energiesparoptionen von Geräten nutzen (z.B. Geschirrspüler, Computer etc.)

Abonnements und Verträge prüfen

Wie viel bezahlen Sie für Ihre monatlichen Abos, Verträge und Versicherungen? Wer einige Abos und Versicherungen hat, kann schnell mehrere Hundert Euro im Jahr sparen, indem selten genutzte Verträge gekündigt werden. Gehen Sie Ihre Kontoauszüge der letzten Monate durch, listen Sie alle wiederkehrenden Kosten auf und überdenken Sie, was Sie wirklich brauchen und was nicht.

Sprit sparen

In Deutschland gibt ein Privathaushalt knapp 1.000 Euro im Jahr für Sprit aus. Wer seine Spritkosten um 20 Prozent senkt, kann so am Ende des Jahres 200 Euro auf die Seite legen. Laut ADAC ist eine Sprit-Einsparung von 20 Prozent bei vielen bereits durch wenige Umstellungen im Alltag möglich.

Die wichtigsten Dinge sind:

  • Fahrweise optimieren (z.B. früh hochschalten und mit niedrigen Umdrehungen fahren)
  • Vorausschauend fahren (z.B. langsamer fahren, statt stark zu bremsen)
  • kurze Strecken vermeiden
  • Auto regelmäßig warten

Weitere Spartipps finden Sie in unseren Ratgebern Stromspartricks und Günstig Einkaufen oder auch auf schuldenanalyse-kostenlos.de.

Kredit für Senioren

Das Haus braucht eine Runderneuerung, Bad oder Küche sollen umgebaut werden oder Sie wollen einfach noch einmal auf Weltreise gehen – Gründe, einen Kredit zu beantragen, gibt es auch im Rentenalter viele. Doch meist reicht den Banken ein Blick aufs Geburtsdatum und sie lehnen den Kreditantrag ab: zu alt! Ab 60 wird es zunehmend schwieriger, einen Kredit zu bekommen. Dabei sind gerade die Älteren häufig sehr kaufkräftig, verfügen über eine gute Zahlungsmoral und können oftmals sogar eine Immobilie als Sicherheit bieten.

Im Mittelpunkt des Interesses bei Kreditanfragen von Senioren stehen Immobilienkredite und normale Verbraucherkredite.

Werden Finanzmittel für das Eigenheim benötigt, können Sie diese normalerweise aus einer Baufinanzierung beziehen und mit einer Grundschuld absichern, doch die Bank sagt trotzdem Nein. Grund hierfür ist die sogenannte Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi), die seit Anfang 2016 in Kraft getreten ist. Sie soll vor allem dafür sorgen, dass Immobiliendarlehen nur noch an Kreditnehmer vergeben werden, bei denen sicher ist, dass sie die Belastung langfristig tragen können. Das beinhaltet auch eine Abwägung, ob der Kunde noch lange genug leben wird, um den Kredit abzubezahlen. So kam es vermehrt zu Absagen an Kreditnehmer ab 60 Jahren aufwärts. Im Mai 2018 wurde jedoch die sogenannte Immobiliar-Kreditwürdigkeitslinien-Verordnung nachgelegt. Sie misst der statistischen Lebenserwartung wieder weniger Bedeutung bei und schreibt lediglich noch vor, dass eine langfristige Bedienbarkeit des Darlehens gesichert sein muss.

Einen normalen Ratenkredit zu bekommen, ist für Rentner weniger problematisch. Hierfür nehmen Banken auch dann noch Kunden an, wenn abzusehen ist, dass der Kunde den Kredit erst mit 75 oder 80 abbezahlt haben wird. Einige wenige Banken finanzieren sogar noch über das 80. Lebensjahr hinaus, jedoch ist ab 75 Jahren bei ca. 25.000 Euro Darlehen Schluss.

Diese Kriterien und Maßnahmen erhöhen die Chance einen Kredit zu erhalten

  • Wählen Sie kurze Laufzeiten (max. 3 Jahre) und niedrige Beträge. Niedrige Laufzeiten von max. 3 Jahren und möglichst geringe Kreditsummen sind anzuraten. Gerade bei über 65 Jährigen wirkt sich das positiv auf Bonität, Zinsen und Bewilligung aus
  • Ihre Schufa sollte makellos sein. Haben Sie Ihre bisherigen Kredite pflichtgemäß zurückgezahlt, besteht wenig Anlass zur Sorge.
  • Eine Restschuldversicherung bei Abschluss des Kredites sorgt für noch mehr Sicherheit und Bonität und sollte mit beantragt werden.
  • Eine Beantragung des Kredites gemeinsam mit dem Ehepartner oder Sohn / Tochter erhöht die Sicherheit für die Bank. Die Personen, welche den Kredit mit beantragen, sind im Idealfall selbst schuldenfrei und stehen in einem feste Arbeitsverhältnis. Die Bank wird in diesem Fall dem Kredit eher zustimmen.
  • Je jünger Sie noch sind, desto besser. Ab 75 Jahren wird es zunehmend schwerer, eine Zusage zu erhalten
  • Sie sollten in jedem Fall über regelmäßige Einnahmen verfügen, welche die Ausgaben deutlich übersteigen.
  • Je weniger Altschulden und Verbindlichkeiten Sie haben, desto besser.
  • Ein Sachbezug der Kredite (für Auto mit Sicherungsübereignung oder für eine Immobilie) wirkt sich positiv aus.
  • Das Beleihen einer Lebensversicherung stellt in schwierigen Fällen einen Weg dar, die Bonität zu erhöhen.

Wer einen Kredit beantragt, kommt um die Schufa-Auskunft nicht herum. Aufgabe der Schufa ist es, Daten von Verbrauchern zu sammeln und zu analysieren. Dafür arbeitet sie mit Unternehmen zusammen, die Mitglied der Schutzgemeinschaft sind, beispielsweise Banken und Sparkassen, Telekommunikationsgesellschaften, Energieversorger, Versicherungsunternehmen oder Handelsgesellschaften. In unserem Ratgeber finden Sie weitere wichtige Informationen zum Thema Schufa und Schufa-Selbstauskunft.

Der Midi Job - die Alternative zum Mini-Job

Midi-Job – Jetzt mehr Netto vom Brutto

Der Midi Job - die Alternative zum Mini-Job

Wer heutzutage nur in Teilzeit arbeitet oder einen Minijob bzw. Midi-job ausführt, muss davon ausgehen, dass die Renten-Einkünfte im Alter eher gering ausfallen. Von dieser Gefahr sind besonders Menschen betroffen, die über einen langen Zeitraum nicht in Vollzeit beschäftigt sind.

Um Armut im Alter zu vermeiden, hat die Bundesregierung beschlossen, die Gleitzonen für sogenannte Midi-Jobs anzupassen. Zum 1. Juli steigt sie von derzeit 850,- auf 1.300 Euro. Es werden weniger Sozialabgaben fällig, so dass unterm Strich mehr Netto vom Brutto bleibt. Und es zahlt sich trotzdem für die Rente aus. Auch wer schon in Rente ist, aber noch einen Nebenjob ausübt, kann von der neuen Regelung profitieren.

Vorteile gibt es für alle, die derzeit einen Mini-Job für 450,- Euro monatlich ausüben, gern etwas mehr arbeiten würden, bisher aber vor den sprunghaft ansteigenden Sozialabgaben zurückgeschreckt sind.

Außerdem ist diese Regelung auch interessant für all jene, die die Früh- bzw. Flexirente nutzen. Für Frührentner ist derzeit ein Zuverdienst von 525,- Euro monatlich erlaubt – also mehr, als bisher mit einem Mini-Job drin ist. Diesen Betrag kann man nun voll ausschöpfen – bis zu 6.300,- Euro im Jahr dürfen es jedoch nicht werden.

Geringere Sozialabgaben bei Midi-Job

Midi-Jobber, die heute in etwa 850 Euro verdienen, werden noch mit der herkömmlichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von ca. 20 Prozent belastet. Ab Juli wird der Anteil bei gleich bleibender Vergütung bei unter 18 Prozent liegen. Erst ab 1.300,01 Euro trifft Angestellte die volle Abgabenbelastung. Wer ca. 700,- Euro pro Monat verdient, hat durch das neue Gesetz jährlich ca. 200,- mehr als bisher zur Verfügung.

Ein weiterer Vorteil: Bei den Midi-Jobs werden zwar weniger Rentenbeiträge abgezogen – für die Berechnung der Rente wird jedoch so getan, als ob man die vollen Beiträge gezahlt hätte. Folglich bringen Midi-Jobs überdurchschnittlich viel für die Rente. Zusätzlich interessant ist dies auch für Ehepaare, da sie die vollen Rentenbeiträge bei ihrer Steuererklärung angeben können und indirekt dann noch einen Steuervorteil durch die neue Midi-Job-Grenze verbuchen können.

Im Midi-Job werden formal alle Sozialabgaben fällig – auch für Frührentner. Dafür besteht jedoch auch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kranken- und Arbeitslosengeld, Reha oder auch Urlaubsgeld. Und auch Midi-Jobs müssen mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Und wie sieht es mit der Steuer aus? Ein Midi-Job ist voll steuerpflichtig, aber die Freibeträge sind meist ausreichend hoch: In Steuerklasse I liegt er bei 1.029,- Euro Brutto pro Monat – erst dann werden Steuern fällig. In Steuerklasse V hingegen liegt der Freibetrag nur bei 107,- Euro – hier dürften also auch Steuern fällig werden. Wer einen Midi-Job als Zweitjob ausübt, der muss alles versteuern, denn hier gibt es keine Freibeträge.

Höheres Einkommen durch neue Gleitzeitregelung

In der nachfolgenden Übersicht sehen Sie noch einmal beispielhaft, wie sich die neue Gleitzeitregelung auf den Verdienst auswirkt:

Verdienst eigentlicher Rentenbeitrag gesparter Rentenbeitrag höhere Rente

West / Ost

450,01 21,47 20,38 4,45 / 4,79
550,- 33,17 17,98 5,43 / 5,86
650 44,87 15,58 6,42 / 6,92
750 56,57 13,18 7,41 / 7,99
850 68,27 10,78 8,40 / 9,05
950 79,97 8,38 9,39 / 10,12

Wer bereits in Frührente ist, kann sich im Folgejahr über eine doppelte Rentenerhöhung freuen: Nämlich durch die normale Rentenerhöhung und die Erhöhung, welche sich aus dem Midi-Job ergibt.

In unserer Ratgeberbroschüre “Die besten Nebenjobs für Renter” finden Sie wichtige Tipps und Hinweise für eine Nebentätigkeit im Ruhestand.

Urteil zu PKV-Beitragsrückzahlungen vom BGH gekippt

Beitragsanpassungen können nicht für unwirksam erklärt werden, nur weil der gesetzlich vorgeschriebene Treuhänder für Beitragserhöhungen  einer PKV ( Privaten Krankenversicherung) womöglich nicht unabhängig ist.

Millionen Privatversicherte hatten auf einen Geldsegen gehofft, doch daraus wird nun wohl nichts. Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte noch Ende des letzten Jahres ein entsprechendes Urteil zur Beitragsrückzahlung. Allein wegen Zweifeln an der Unabhängigkeit des an Beitragserhöhungen beteiligten Treuhänders steht den Versicherten keine Rückerstattungen zu, entschied das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch.

Private Krankenversicherungen (PKV) erhöhen seit Jahren kräftig ihre Beiträge

In der Vergangenheit waren 30 oder 40 Prozent Erhöhung der PKV-Tarife bei den verschiedenen Versicherern keine Seltenheit. Bei manch einem kamen Zweifel auf, ob das mit rechten Dingen zugeht. So klagte 2016 ein Versicherter gegen die AXA am Amtsgericht Potsdam und bekam Recht (Az: 29 C 122/16). Die zuviel gezahlten Beiträge der Jahre 2012 und 2013 müssen ihm zurückgezahlt werden, inklusive 5 % Zinsen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aber im September 2017 noch einmal bekräftigt (Az: 6 S 80/16). Mit der aktuellen Entscheidung des BGH wurde das Urteil der Vorinstanz jedoch gekippt.

Ein Aufatmen geht durch die Branche, denn für AXA und Co hätte das teuer werden können. Bei fast 8 Millionen privat Krankenversicherten in Deutschland wären Rückforderungen in Milliardenhöhe zustande gekommen.

Sind die Treuhänder der PKV unabhängig?

Bei ihrem Urteil verwiesen die Richter des BGH zwar darauf, dass die Zivilgerichte in einem solchen Rechtsstreit durchaus die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen prüfen müssten. Beispielsweise, ob angehobene Beiträge korrekt berechnet und ausreichend begründet wurden. Allein die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders reiche jedoch nicht aus, um die Erhöhungen vor Gericht zu kippen. Es sei nicht Sache der Zivilgerichte, die Unabhängigkeit der Treuhänder nachzuprüfen, denn alle Treuhänder werden vor Beginn ihrer Tätigkeit durch die Aufsichtsbehörde BaFin überprüft.

Der Treuhänder ist ein Spezialist, der sämtliche Prämienänderungen nach genauen Vorschriften überprüfen und bestätigen muss. Das soll die Versicherten vor ungerechtfertigten Beitragserhöhungen schützen. Wegen der erforderlichen Spezialkenntnisse kommen für diese Aufgabe nur sehr wenige erfahrene Versicherungsmathematiker infrage. Anfang Juni 2018 waren laut Bundesfinanzministerium branchenweit nur 16 Treuhänder tätig, bei derzeit 43 privaten Krankenversicherungen. Auch deshalb prüft oft ein und derselbe Treuhänder über viele Jahre alle Anpassungen in sämtlichen Tarifen einer bestimmten Versicherung. Und bekommt viel Geld von ihr.

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BGH-Urteil: Weniger Geld für Lebensversicherungs-Policen rechtmäßig

Neuer Ärger mit der Lebensversicherung: Verbraucher, deren Police jetzt in der Zinsflaute endet, müssen sich mit weniger Geld zufriedengeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Juni 2018. Eine diesbezügliche Neuregelung sei rechtens. In der Vergangenheit haben die Versicherer ihren Kunden auf lange Sicht gute Zinssätze garantiert. Nun haben sie Schwierigkeiten, diese Zusagen einzuhalten. Denn wenn sie das Geld ihrer Kunden jetzt am Kapitalmarkt anlegen, bringt das nicht mehr so hohe Gewinne wie früher. Das setzt die Branche unter Druck, zugleich sinkt die Verzinsung des Altersvorsorgeklassikers. Damit für die anderen Kunden genug übrig bleibt, ist es rechtmäßig, dass jetzige Auszahlungen gekürzt werden. Speziell geht es hier um die Beteiligung an den Bewertungsreserven, eine Komponente der Gesamtverzinsung – neben Garantiezins, laufendem Zinsüberschuss und Schlussüberschuss.

Zur Stabilisierung der Branche war 2014 bereits das Lebensversicherungsreformgesetz verabschiedet worden. In diesem Jahr stand eine Überprüfung an.

Bei den Kosten einer Lebensversicherung können Kunden dagegen auf Entlastung hoffen. Das Bundesfinanzministerium will die Provisionen deckeln, die Versicherer ihren Vermittlern zahlen.  Eine genaue Höhe wurde nicht genannt.

Entlastungen für Lebensversicherungen ?

Zugleich schlägt das Finanzministerium in seiner Bewertung des Lebensversicherungsreformgesetzes Entlastungen der Branche beim Aufbau eines zusätzlichen Kapitalpuffers vor. Dieser soll in kleineren Schritten erfolgen. Um die hohen Zinsgarantien für Altverträge abzusichern, müssen die Versicherer seit 2011 finanziell Vorsorge treffen. Ende 2017 lag das Volumen bei insgesamt knapp 60 Milliarden Euro. Allerdings soll die Auflösung der sogenannten Zinszusatzreserve zeitlich gestreckt werden – das Geld bleibt also länger beim Versicherer und wird den Kunden damit später gutgeschrieben.

Verbraucherverbände kritisieren, dass das Finanzministerium ausschließlich auf die Stabilität der Branche abziele. Die Gerechtigkeitslücke zwischen Kunden, deren Vertrag aktuell endet und denjenigen, deren Policen weiterläuft, bleibt bestehen.

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PKV / GKV: Privat versichert und trotzdem ohne Privatstatus

Wenn man als PKV-Versicherter in den Basistarif wechselt, kann es sein, dass man plötzlich nicht mehr als Privatpatient behandelt wird. Normalerweise können die Ärzte bei Privatpatienten bis zum 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen. Im Basistarif können Sie aber nur noch den 1,2-fachen Satz in Rechnung stellen. Dafür wird jedoch kaum ein Arzt, der nur Privatpatienten behandelt, weiter seine Leistungen anbieten.

Ein Wechsel zu einem andern Arzt kann deshalb notwendig werden. Jetzt ergibt sich jedoch das nächste Problem: Vertragsärzte der Krankenkassen müssen nur gesetzlich Krankenversicherte behandeln und keine Privatpatienten im Basistarif. Ausgenommen sind Notfall- und Schmerzbehandlungen. Basistarifversicherte stehen ergo also schlechter da als GKV-Versicherte.

Unsere aktuellen Beiträge zum Themenkreis PKV / GKV:  Raus aus der PKV-Falle und GKV-versichert und Behandlung wie ein Privatpatient.

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