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Wichtige Änderungen ab Januar 2023

Das neue Jahr beginnt und es gibt einige wichtige Neuerungen, die Sie kennen sollten.

Vermieter muss sich an Klimaabgabe beteiligen

Seit 2021 wird eine zusätzliche Abgabe auf Öl und Gas erhoben, um die klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen zu reduzieren. Bislang ging dies nur auf Kosten der Mieter. Nach einem neuen Stufenmodell wird der CO2-Preis ab 2023 zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto mehr müssen Vermieter übernehmen, denn sie sind auch für den energetischen Zustand des Hauses verantwortlich – nicht nur der Mieter mit seinem Heizverhalten. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zum Energiesparen und zur energetischen Modernisierung zu schaffen. Mietervertreter befürchten allerdings, dass die Modernisierungskosten am Ende an die Mieter weitergegeben werden.

Förderung von Photovoltaik

Ab 2023 gibt es mehr Geld für Photovoltaik-Anlagen. Durch das novellierte Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) wird die Anschaffung der nachhaltigen Anlagen für Privathaushalte wieder interessanter. In der Umlage wurden höhere Vergütungssätze für Anlagen, ein erleichterter Netzanschluss und die maximale Erzeugung der neuen Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Außerdem können Haushalte die Anlagen auch in den Garten stellen und werden weiterhin gefördert. Das EEG ist zwar schon seit dem 30. Juli 2022 in Kraft, jedoch gelten die meisten Regelungen erst ab dem 1. Januar 2023.

Neue Förderrichtlinien für E-Autos

Ab 2023 gelten neue Fördergesetze für E-Autos. Demnach bezuschusst der Staat den Kauf eines rein-elektrischen Neuwagens bis zu einem Preis von 40.000 Euro netto dann nur noch mit 4500 Euro. Dazu kommen weitere 2250 Euro vom Hersteller („Herstelleranteil“). Kostet der Neuwagen bis 65.000 Euro, so gibt es vom Bund künftig 3000 Euro als Förderprämie und 1500 Euro vom Hersteller. Nur noch Privatpersonen können die staatliche Förderung für E-Autos beanspruchen.

Führerscheinumtausch

Auch im Jahr 2023 geht der Führerscheintausch weiter. Wer noch einen rosa oder grauen Führerschein im Papierformat besitzt, muss diesen in ein EU-einheitliches Dokument umtauschen. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 müssen dies bereits bis zum 19. Januar 2023 tun. Für die Jahrgänge 1965 – 1970 wird der alte Führerschein im Januar 2024 ungültig. Wer sich Stress ersparen will, tauscht schon jetzt um. Autofahrer, die vor 1952 geboren sind, haben am meisten Zeit: Sie müssen bis Januar 2033 umtauschen – oder bereits vorher den Führerschein abgeben.

Änderungen bei der Einkommenssteuer

Der Steuergrundfreibetrag wird 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro für 2023 und 11.604 Euro im Jahr 2024 angehoben. Die Erhöhung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, das die Steuerlast an die bestehende Inflation anpassen soll. Auch der Spitzensteuersatz ändert sich ab 2023: Er steigt um etwa 4000 Euro auf 62.827 Euro pro Jahr.

Die Homeoffice-Pauschale bleibt weiter bestehen. Ab Januar 2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home-Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, sogar von 600 Euro auf maximal 1000 Euro. Die Pauschale gilt auch für Haushalte, die über kein separates Arbeitszimmer verfügen.

Rente und Steuererklärung für Finanzamt

Steuer auf die private Rentenversicherung

Rente und Steuererklärung für Finanzamt

So greift das Finanzamt bei Ihrer private Rente zu

Bei der Wahl Ihres privaten Altersvorsorgemodells zählt nicht nur die Rendite. Sie sollten auch die spätere Besteuerung der Rente mit berücksichtigen. Denn je nach Vorsorgemodell und Versichertenstatus kann Ihnen später als Rentner von Ihrer Brutto-Rente ein stark abweichender Netto-Betrag übrig bleiben.

Vorsorgemodell Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung wird über die Jahre angespart. Zum Vertragsende haben Sie meist die Wahl zwischen einer Kapital- oder einer Rentenauszahlung. Wählen Sie die Rente, erhalten Sie lebenslang ein Steuerbonus. Denn Sie müssen lediglich auf den sogenannten Ertragsanteil Steuern zahlen. Der Ertragsanteil ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und während der gesamten Rentenbezugszeit gleich bleibt. Je älter man beim Beginn des Rentenbezugs ist, desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus, der zu versteuern ist.

Ein Beispiel: Herr Martin ist zu Beginn seines Rentenbezugs 65 Jahre alt. Laut Ertragsanteils-Tabelle (Paragraf 22 Einkommensteuergesetz) beträgt der Ertragsanteil für seine private Rente 18 Prozent. Das bedeutet, er muss nur diese 18 Prozent der Rente als Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Nehmen wir an, er erhält 400 Euro private Rente, dann braucht er davon nur 72 Euro (18 Prozent) zu versteuern. Nehmen wir weiter an, er hat im Ruhestand einen Steuersatz von 25 Prozent, so fallen tatsächlich für ihn nur 18 Euro an Steuern an.

Würde Herr Martin hingegen eine Kapitalauszahlung auf einen Schlag vorziehen, so sind die während der Laufzeit erzielten Gewinne zur Hälfte steuerpflichtig. Vorausgesetzt, der Vertrag ist wenigstens zwölf Jahre lang gelaufen und der Versicherte ist bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Beiträge und der späteren Kapitalauszahlung.

 

Vorsorgemodell Sofortrente 

Bei der Sofortrente zahlen Sie (in der Regel zum Ruhestandsbeginn) einmalig einen festen Betrag ein, z. B. aus einer Erbschaft oder einer Abfindung. Sie erhalten dann umgehend lebenslang eine monatliche Rente überwiesen. Die Zahlung fließt auch dann noch weiter, wenn Ihre eingezahlte Summe längst aufgebraucht ist. – Als Empfänger einer Sofortrente pockert man also darauf, ein möglichst hohes Alter zu erreichen. Die Besteuerung der Rente erfolgt hier ebenfalls nach dem Prinzip des Ertragsanteils.

 

Riester-Rente

Die Rentenauszahlungen bei der Riester-Rente zählen in der Rentenphase zu den „sonstigen Einkünften“ und sind mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Wie hoch die Steuerlast später tatsächlich ausfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen als Ruheständler und von der Höhe der zukünftigen Freibeträge ab.

Die volle Steuerpflicht gilt jedoch nur für Riester-Renten, die vollständig aus durch Zulagen und Steuervorteile gefördertem Kapital gezahlt werden. Manche Sparer zahlen aber auch mehr in einen Riester-Vertrag ein als nötig ist, um die vollen Zulagen und Steuervorteile zu bekommen, also einen ungeförderten Anteil. Wird aus diesem nicht geförderten Anteil der Beiträge eine Rente gezahlt, so ist dafür wiederum nur der Ertragsanteil zu versteuern.

 

Vorsorgemodell Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist ein Vorsorgemodell, bei dem der Nutzer in der Ansparfasse von Steuererleichterungen profitiert. In der Auszahlungsphase wird die Rürup-Rente dann nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dabei richtet sich die Höhe der Steuerpflicht bzw. des steuerfreien Betrags der Rente nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns.

2019 sind ausgezahlte Rürup-Renten zu 78 Prozent steuerpflichtig, der andere Teil von 22 Prozent wird als Freibetrag dauerhaft festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozent an, nach 2020 nur noch um ein Prozent jährlich. Ab 2040 ist dann die volle Rentenauszahlung steuerpflichtig. Wer also 2040 erstmals die Rürup-Rente beziehen, muss diese dann zu 100 Prozent versteuern.