Frührente? Teilrente? Weiterarbeiten? – Wir zeigen, was lukrativ ist.

Viele ältere Menschen können sich vorstellen, auch nach dem Berufsausstieg weiterzuarbeiten, wie viele Umfragen zeigen. Finanziell kann sich das lohnen. Voraussetzung ist aber, dass Sie die steuerlichen Besonderheiten kennen. Wir zeigen, was lukrativ ist und rechnen verschiedene Beispiele und Kombinationen durch.

Rente und Arbeiten zur gleichen Zeit?

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten abgeschafft und bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) neu geregelt. Damit dürfte der Anreiz deutlich steigen, die Rente vorzeitig (z. B. ab dem 63. Lebensjahr) voll oder zum Teil mit Abschlägen zu beziehen und weiterzuarbeiten. Was bedeutet das?

  1. Für Altersrenten: Wer eine Altersrente vorzeitig, d.h. vor der Regelaltersgrenze (65/67) in Anspruch nimmt, also z. B. eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen ab dem 63. Lebensjahr, kann unbeschränkt hinzuverdienen. Es kommt wegen des Hinzuverdienstes zu keiner Anrechnung, zu keiner Kürzung der Rente.

Das war nicht immer so. Vor Corona betrug die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten 6.300 Euro. Es konnte also ein Minijob ausgeübt werden, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Überstieg der Hinzuverdienst diese Grenze, wurde die Altersrente gekürzt. Während der Pandemie wurden Arbeitskräfte, die bereits frühzeitig in Rente gegangen waren, zurückgeholt. Diese waren dazu aber nur bereit, wenn der Hinzuverdienst nicht die Rente mindert. Deshalb erfolgte die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf jährlich rund 46.000 Euro. Mit der zum Jahresbeginn 2023 verabschiedeten Änderung wurde die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten ganz abgeschafft.

Um zu prüfen, wer wann in Rente gehen kann, siehe die ver.di Rententabelle unter https://t1p.de/verdi-Rententabelle.

  1. Für EM-Renten: Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der anrechnungsfreie Hinzuverdienst auf rund 17.000 Euro (Dreiachtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) und neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch wegen Berufsunfähigkeit) auf rund 34.000 Euro im Jahr (Sechsachtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) angehoben. Neben einer Knappschaftsausgleichsleistung ist ein Hinzuverdienst von jährlich rund 17.000 Euro (Dreiachtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße) möglich.

Viele Varianten von Rentenbezug und gleichzeitiger Arbeit sind jetzt möglich. Wir zeigen, was sich wirklich lohnt und worauf Sie achten müssen.

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