Schlagwortarchiv für: Rente

Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im November

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Olivenöl schützt die Leber

Die entzündungshemmenden und antioxidativen Eigenschaften von Olivenöl sind schon lange bekannt. Eine Studie zeigt jetzt, das Olivenöl auch positiv auf die Leber wirkt –  hierfür wurden Ratten mit extra nativem Olivenöl gefüttert. Diejenigen Tiere, die eine geschädigte Leber hatten und mit dem Öl gefüttert wurden, zeigten eine deutliche Steigerung der antioxidativen Enzyme und eine signifikante Verbesserung der Lebergesundheit. Olivenöl kann also den durch Giftstoffe ausgelösten oxidativen Stress auf die Leber ausgleichen und die Leberzellen so schützen.

Bis zu 30 Prozent der Deutschen leiden unter einer nichtalkoholischen Fettleber, wissen jedoch oft nichts davon. Eine Fettleber entsteht zum Beispiel durch Übergewicht oder mangelnde Bewegung. Aber auch chronische Entzündungen können zu Lebererkrankungen führen.

Einen Ratgeber zum Thema Fettleber erhalten Sie hier.

Senioren bewegen sich zu wenig

Das Ergebnis einer Umfrage der DAK-Krankenkasse zeigt: 62 Prozent der über 60jährigen bewegen sich nicht ausreichend. Zweimal wöchentlich mindestens für eine halbe Stunde Bewegung mit leicht erhöhter Intensität sollte es schon sein. Das kann zum Beispiel Gartenarbeit oder Schwimmen sein. Bei den über 80jährigen sind 45 Prozent gar nicht mehr aktiv. Der Preis der Inaktivität ist hoch, denn Bewegung senkt beispielsweise das Infarktrisiko deutlich, und auch auf Darm- und Brustkrebs wirkt sich Bewegung positiv aus.

Briefporto doch erst 2025 erhöht

Die Bundesnetzagentur hat dem Antrag der Deutschen Post, bereits 2024 das Briefporto für Privatkunden zu erhöhen, nicht stattgegeben. Die Bundesnetzagentur sieht hierzu keine Notwendigkeit, weil die Deutsche Post die behauptete Steigerung der Stückkosten im Briefbereich nicht hinreichend nachweisen konnte. Die nächste Steigerung des Portos steht somit planmäßig 2025 an.

Gesund in den Morgen starten

Haferflocken, Milch oder Joghurt, Nüsse und ein paar Früchte – so sieht das gesunde Frühstück aus, sagen Experten. Bei Fertigmüsli ist darauf zu achten, dass es nicht zu viel Zucker oder Fett enthält – z. B. Crunch-Flocken. Besser und billiger ist es, zu natürlichen Zutaten zu greifen und das Müsli selbst zu mischen. Müsli zum Frühstück macht lange satt und versorgt den Körper mit ungesättigten Fettsäuren, Vitamine, Eiweiß und Eisen. Werden die Getreideflocken zudem über Nacht mit kalter Milch oder Wasser eingeweicht, wird die Stärke des Getreides aufgebrochen und kann vom Körper besser genutzt werden.

Reise-Ideen für das 49-Euro-Ticket

Mit dem 49-Euro-Ticket quer durchs Land – da gibt es viel zu entdecken. 40 Routen für Ihre persönliche Entdeckungstour finden Sie im Bruckmann-Reiseführer „Mit dem 49-Euro-Ticket durch Deutschland“. Er kostet 19,99 Euro und gibt viele Tipps rund um Sehenswürdigkeiten und Aktivitäten an ausgewählten Zielen und wartet mit detaillierten Infos zur Routenplanung auf. Naturliebhaber kommen dabei ebenso auf Ihre Kosten wie Geschichts- oder Kulturfans.

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Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im Oktober

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Höhere KFZ-Versicherungsprämien

Verbraucher müssen sich im kommenden Jahr auf höhere Versicherungsprämien einstellen, denn die Inflation hat Versicherer in die Verlustzone geführt. Voraussichtlich werden die deutschen KFZ-Versicherer in diesem Jahr einen Verlust von 2,5 Milliarden Euro zu verkraften haben – das ergibt eine Hochrechnung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Um wieder aus der Verlustzone zu kommen, werden die Prämien angepasst.

Wer zahlt bei Schäden durch Bäume?

Hinterlassen herunterfallende Walnüsse oder Kastanien Dellen auf geparkten Autos, haftet dafür niemand – man muss mit solchen Naturgegebenheiten rechnen (AG Frankfurt/M. Az. 32 C 365/17) Dies trifft auch auf Astbruch oder umstürzende Bäume zu, wenn diese regelmäßig gepflegt und kontrolliert wurden. Bei typischen Sturmschäden zahlt jedoch unter Umständen die eigene Kasko-Versicherung oder Gebäudeversicherung.

Hausnotrufsysteme nicht steuerlich absetzbar

Kosten für ein Hausnotrufsystem können nicht anteilig als „haushaltnahe Dienstleistungen“ von der Steuer abgesetzt werden. Begründung: Die eigentliche Leistung – nämlich die Rufbereitschaft, Entgegenname und Weiterleitung von Notrufen wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb (z. B. in einem Servicecenter) erbracht. Da Entscheidungskriterium „haushaltnah“ ist hier also nicht gegeben (BFJ. Au- VI R 7/21). Anders sieht es aus, wenn mit einem Notrufsystem in einer Seniorenresidenz lediglich eine Pflegekraft auf das Zimmer gerufen wird – hier ist das Kriterium „haushaltnah“ erfüllt.

Vorsorgekur beantragen

Gesetzlich Versicherte haben in der Regel alle drei Jahre Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss ihrer Krankenkasse zu einer Vorsorgekur. Vorsorgekuren (auch „offene Badekuren“ genannt), werden vom Hausarzt als ambulante Vorsorgeleistungen verordnet, er reicht den Antrag bei der Krankenkasse ein. Wird der Antrag genehmigt, erhält der Versicherte eine Bescheinigung für die Übernahme der Kosten (einen sogenannten Kurarztschein). Damit kann aus mehr als 350 Kurorten mit individuellen ortsgebundenen Heilmitteln (z. B. Thermalwasser, Trinkkur u.v.m.) gewählt werden.

Grundsteuer

Zurzeit bekommen viele Immobilienbesitzer, die die Grundsteuererklärung gemacht haben, Post vom Finanzamt: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. 2024 kommt dann ein dritter Bescheid von der Gemeinde. Prüfen Sie genau: Nur wer bereits gegen die ersten beiden Bescheide Einspruch erhebt, kann verhindern, dass später zu viel Grundsteuer gezahlt werden muss. Finden Sie offensichtliche Fehler zu Ihrem Nachteil, müssen Sie innerhalb eines Monats beim Finanzamt schriftlich in Einspruch gehen.

 

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Grundrente: Anspruch und Auszahlung

Mit der Grundrente soll all jenen Menschen geholfen werden, die jahrelang zwar gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben – deren Verdienst aber nicht groß genug für eine auskömmliche Rente ist. Ihre Lebensleistung soll anerkannt werden und ihnen soll der Gang zum Sozialamt erspart werden.

Doch viele Anspruchsberechtigte erhalten kein Geld, obwohl sie alle Kriterien erfüllen. Woran liegt das?

Voraussetzungen für die Grundrente

Um Grundrente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, welche die Rentenkasse prüft:

  • mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten für ein teilweisen Zuschlag
  • für den vollen Zuschlag mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten
  • Durchschnittsverdienst nicht höher als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch 30 Prozent.

Wo Sie mit Ihrem Durchschnittseinkommen stehen, lässt sich an den Entgeltpunkten (Rentenpunkten) ablesen, die Ihnen jedes Jahr gutgeschrieben werden. Wer beispielsweise ein Gehalt bekommt, das exakt dem durchschnittlichen Verdienst aller Beschäftigten entspricht, erhält pro Arbeitsjahr 1,0 EP. Entsprechend stehen 0,8 für 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes.

Gleich mehrere Klippen sind bei der Berechnung der Grundrente zu beachten.

Problem Kappung:

Gewertet werden nur Jahre, in denen man wenigsten 30% des Durchschnittseinkommens erhielt (also wenigsten 0,3 Entgeltpunkte). Wer jedoch z. B. in Teilzeit mit geringem Einkommen gearbeitet hat, erreicht die 0,3 Entgeltpunkte jährlich oft nicht. Mit der Folge, dass das Jahr nicht zählt.

Gekappt werden aber auch Jahre mit gutem Verdienst. Wer etliche Jahre mehr als 80 % des Durchschnitts verdient hat (und damit über 0,8 Rentenpunkte pro Jahr erhielt), geht ebenfalls leer aus.

Betroffen vom Problem der Kappung sind vor allem Frauen, die lange Zeit wegen der Kinder zuhause waren, dann in Teilzeit wieder ins Berufsleben eingestiegen sind und in den letzten Jahren vor der Rente wieder voll arbeiteten. Sie erhalten oft keinen Grundrentenzuschlag.

Problem Einkommen:

Der Grundrentenzuschlag wird nur gezahlt, wenn das Einkommen unter einem bestimmten Wert liegt. Maßgeblich ist jedoch nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das des Ehepartners – dann das wird addiert. Folgende Einkommensgrenzen gelten für 2021/22:

Wird ein Einkommen von 1250 Euro für Alleinstehende bzw. 1950 Euro für Ehepaare nicht überschritten, gibt es den vollen Grundrentenzuschlag.

Bis zu einer Einkommenshöhe von 1.600 Euro bzw. 2.300 Euro werden 60 % des über 1.200 Euro bzw. 1.950 Euro liegenden Betrages vom Grundrentenzuschlag abgezogen.

Ist das Einkommen noch höher als 1.600 Euro bzw. 2.300 Euro, wird alles darüber komplett angerechnet.

Die Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst. Für 2023 liegen sie bei 1317 Euro für Alleinstehende bzw. 2.055 Euro für Paare. Die Anrechnungsgrenze wird bei 1.686 Euro bzw. 2.424 Euro festgesetzt.

Problem Geltungszeitraum für die Einkommensberechnung:

Bei der Berechnung der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen gewertet, das vom Finanzamt ermittelt wurde. Und das ist oft nicht das aktuelle Einkommen (also die Rente), sondern Einkünfte aus der Vergangenheit, nämlich aus dem letzten oder sogar vorletzten Jahr.

Die Folge ist, dass viele Berechtigte in den ersten Rentenjahren gar keinen Grundrentenzuschlag erhalten, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllen. Im schlimmsten Fall erhalten Berechtigte erst im 3. oder 4. Rentenjahr den Zuschlag, weil erst dann die Einkünfte, die das Finanzamt rückwirkend per Steuerbescheid festgestellt hat, unter der entsprechenden Einkommensgrenze liegen. Besonders dann, wenn man in der zweiten Jahreshälfte in Rente geht und sich für die erste Jahreshälfte noch Einkünfte aus der Arbeit steuerlich auswirken.

Achtung: Der Zuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt – obwohl eigentlich alle Kriterien erfüllt waren.

Können auch Minijobber Grundrente bekommen?

Grundsätzlich ja, denn Minijob-Zeiten zählen als Grundrentenzeiten. Minijobs können also dazu beitragen, die geforderten 33 Jahre zu erreichen. Aber: Bei der Berechnung der Rentenhöhe fallen alle Zeiten mit besonders niedrigem Einkommen durch das Raster. Das heißt: Wer zumindest zeitweise mehr verdient hat, kann Grundrente bekommen.

Eine Grundrente allein mit Minijobs ist nicht möglich. Das kann auch so genannte Midijobber, Beschäftigte mit nur etwas höherem Einkommen im sogenannten Übergangsbereich, betreffen.

Welche Zeiten zählen als Grundrentenzeiten?

Als Grundrentenzeiten zählen die Zeiten aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, aber auch

  • Pflichtbeitragszeiten der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
  • Zeiten und Leistungen bei Krankheit oder Reha
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten wie zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR

Welche Zeiten zählen nicht als Grundrentenzeiten?

  • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I oder ALG 2 erhalten haben
  • Zeiten der Schulausbildung
  • Zurechnungszeit (fiktiv verlängerter Lebenslauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente)
  • Zeiten, in denen Sie freiwillige Rentenbeiträge gezahlt haben.

Wie hoch ist die Grundrente?

Die Höhe der Grundrente wird für jeden Versicherten individuell errechnet. Bei der Berechnung kommen Ihre bislang erzielten Entgeltpunkte (EP) ins Spiel. So wird berechnet:

  • Zunächst wird Ihr durchschnittlicher EP-Wert errechnet. Jahre, in denen Sie weniger als 0,3 EP erhalten haben, gehen nicht in die Berechnung ein.
  • Im zweiten Schritt wird dieser EP-Wert verdoppelt, allerdings maximal auf 0,8. Die Differenz ergibt den Zuschlag.
  • Im nächsten Schritt wird der Zuschlag um 12,5 Prozent gekürzt.
  • Das Ergebnis wird mit der Zahl der Beitragsjahre multipliziert, jedoch mit maximal 35 Jahren.

Das rechnerische Maximum sind 12,25 Entgeltpunkte (0,4 x 35 – 12,5%)

Die Entgeltpunkte werden in eine Rentenzahlung umgerechnet. Jeder Entgeltpunkt steht derzeit (bis 30.6.2023) für monatlich 36,02 Euro (West) beziehungsweise 35,52 Euro (Ost). So ergibt sich aktuell ein maximaler Grundrentenzuschlag von 441 Euro.

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Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im September

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Freunde machen gesund

Freunde sind gut für die Seele – und auch den Körper. Wer nur drei gute Freunde hat, wird seltener krank, kann besser einschlafen und wacht nachts auch seltener auf. Wer nur 30 Minuten mit Freunden spricht, hat deutlich weniger Stresshormone im Blut und bei Bluthochdruck sinkt der Wert im Schnitt um 14 mmHg, wenn wir jemanden zum Reden haben. Gleichzeitig ist das Risiko geringer, dass der Blutdruck weiter steigt.

Lieber mit Kräutern statt mit Salz würzen

Der Verzicht auf Salz kann die Ursache für viele schwere Erkrankungen deutlich reduzieren. Bei Menschen, die Salz meiden, treten Herz-Kreislauf-Erkrankungen bis zu 30 % seltener auf. Das Risiko für Bluthochdruck, Herzinfarkt oder Schlaganfall lässt sich damit positiv beeinflussen.

Jeder sollte weniger Salz essen – auch gesunde Menschen. Denn Salz bindet Wasser im Körper und belastet Herz und Nieren. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt nicht mehr als 6 g pro Tag, das entspricht einem Teelöffel. Neuere Studien gehen davon aus, dass unser Körper nur 3 g täglich benötigt. Durchschnittlich essen wir aber täglich 10 – 12g, vor allem in versteckter Form in Brot, Käse, Wurst oder Fertiggerichten.

Weniger Rechte beim Bahnfahren

Von vielen unbemerkt ist im Juni 2023 die neue Bahnverordnung in Kraft getreten, die leider für mehrere Verschlechterungen für Zugreisende sorgt. Bei Zugverspätungen oder -ausfällen wegen Extremwetter, aber auch bei einem Suizid gibt es künftig keine Entschädigung mehr – dies zählt nun als höhere Gewalt. Und wer mit einem 49-Euro-Ticket fährt, darf nicht mehr kostenlos ICE oder IC nutzen, wenn der ursprüngliche Nahverkehrszug mehr als 20 Minuten Verspätung hat. Es dürfen grundsätzlich nur noch Nahverkehrszüge genutzt werden.

Immer mehr Fake-Shops im Internet

Die Anzahl der Anzeigen wegen Fake-Shop-Betrug hat sich binnen Jahresfrist verdoppelt, doch nur wenige Delikte werden tatsächlich angezeigt. Verbraucherschützer schätzen, dass ca. 6 Millionen Bürger pro Jahr etwas bestellen und bezahlen, was sie nie erhalten. Und Fake-Shops sind immer schwerer zu erkennen, deshalb auf Details achten: Sind die Produkte extrem günstig? Wird nur Vorkasse akzeptiert? Sind Impressum und AGB vorhanden?

Unter www.verbraucherzentrale.de/fakeshopfinder kann man in einer Datenbank den Shop checken. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat außerdem eine Liste mit verdächtigen Fake-Shops erstellt, zu finden unter www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/online-shopping/fake-shop-liste-wenn-guenstig-richtig-teuer-wird.

Dächer im Herbst begrünen

Der Herbst eignet sich gut, um ein Gründach anzulegen. Jedes Flachdach und sogar Schrägdächer mit bis zu 45 Grad Neigung eignen sich dafür. Gründächer schaffen angenehme Temperaturen auf und unter dem Dach und geben Pflanzen und Insekten Lebensraum. Sie schützen bei Starkregen, filtern Feinstaub und mindern Lärm. Mit Folie, einer Drainage-Schicht und einer speziellen Substratmischung bereiten Sie das Dach vor, bei über 10 Grad Neigung gibt eine Schubsicherung extra Halt. Pflanzen können Sie einheimische Trockenrasen-Vegetation wie Katzenpfötchen, Scharfer Mauerpfeffer oder Kartäusernelken, aber auch Küchenkräuter wie Schnittlauch, Thymian, Oregano oder Bohnenkraut gedeihen gut auf Dächern.

 

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Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im Juli

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Renten steigen im Juli

Jetzt steht es fest, ab Juli 2023 steigen die Renten im Westen Deutschlands um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. Damit gilt dann am Sommer ein einheitlicher Rentenwert vom 37,60 Euro je Entgeltpunkt. Das heißt, für alle, die noch berufstätig sind, steigen auch ihre Rentenansprüche entsprechend.

Gleiches Gehalt auch im Minijob

Minijober haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte, wenn sie die gleiche Tätigkeit und die gleiche Qualifikation haben. Das geht jetzt aus einem wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 5 AZR 108/22). Ein höherer Planungsaufwand beim Einsatz von Minijobbern rechtfertigt keinen Lohnabschlag.

Zustimmung notwendig

Wer in einer Eigentumswohnung lebt und auf seinem Balkon oder seiner Terrasse Sonnenkollektoren anbringen möchte, benötigt hierfür die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Dies gilt auch, wenn die Kollektoren andere Eigentümer nicht beeinträchtigen, urteilte das Amtsgericht Konstanz (Az.: 4 C 452/22).

Teilschuld bei zu hoher Geschwindigkeit

Auf deutschen Autobahnen gibt es zwar kein Tempolimit – aber wer schneller als mit dem Richtwert 130 km unterwegs ist, hat bei einem Unfall eine Teilschuld (25%), auch wenn er den Unfall eigentlich gar nicht verursacht hat, so ein Urteil das Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 41/22).

Geldabheben jetzt auch bei Rossmann

Kunden der Drogeriekette Rossmann können jetzt ab einem Einkaufswert von 10,- Euro auch gleich Bargeld abheben. Hierzu einfach den gewünschten Betrag nennen, per Karte zahlen und zusätzlich das Geld auszahlen lassen. Diesen Service gibt’s auch bei dm, Aldi, Lidl, Edeka u.a., fragen Sie einfach an der Kasse nach.

Erbschaftssteuer auf Immobilien

Eine vererbte Immobilie bleibt steuerfrei, wenn der Ehegatte oder die Kinder das Familienheim weiter als selbstgenutzte Wohnung bewohnen – unabhängig von ihrem Wert. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre lang als Erstwohnung bzw. Familienheim genutzt wurde und wenn auch der Erblasser bis zu seinem Tod die Immobilie als Wohnung nutzte. Muss ein Erbe (z. B. der betagte Ehegatte) ausziehen, weil er pflegebedürftig wird, ist ebenfalls keine Steuer fällig.

 

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Häertefallfonds für DDR-Rentner

Härtefall-Fond für DDR-Rentner

Häertefallfonds für DDR-Rentner

Einmalig bis zu 5.000 Euro für Rentner aus der DDR – wer hat Anspruch?

Jahrzehntelang rangen Rentner um die Anerkennung und Auszahlung ihrer DDR-Zusatzrenten. Auch viele geschiedene Frauen kämpften darum, dass sie genauso behandelt werden wie Frauen im Westen. Ein Härtefallfonds soll jetzt helfen. Auf Antrag gibt es bis zu 5.000 Euro extra. Der Antrag ist bis spätestens 30.09.2023 zu stellen.

Die Hintergründe

 Durch das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 wurden viele Menschen benachteiligt, deren Ansprüche aus der DDR nun nicht mehr galten. Da betrifft z. B. all jene Berufsgruppen, die Anspruch auf eine Zusatzrente hatten und diese „verloren ging“, z. B. Angestellte bei der Bahn und Post, des Gesundheitswesens oder der Braunkohle-Industrie. Ebenso benachteiligt wurden Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sowie zu DDR-Zeiten geschiedene Frauen.

Für Frauen im Osten gab es nach einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich. Auch Frauen, die für die Kindererziehung oder für die Pflege von Angehörigen ihre Arbeitszeit reduzierten, erhielten hierfür keinen Ausgleich. Das war auch kein Problem, weil das DDR-Rentensystem dies ausglich. Mit der Rentenüberleitung verloren viele Frauen dann nachträglich bis zu 1/3 ihrer Rentenansprüche, da in der DDR nur die letzten 20 Berufsjahre zählten, im Westen das ganze Arbeitsleben. Heute erhalten 50 Prozent der Frauen, die in der DDR geschieden wurden, eine Rente unterhalb der Armutsgrenze

Härtefall-Fond wird eingerichtet

500 Millionen Euro stellt der Bund nun für einen Härtefall-Fond zur Verfügung, aus denen auf Antrag Betroffene mindesten 2.500 Euro als Einmalzahlung erhalten sollen. Die neuen Bundesländer werden angeregt, einer Stiftung beizutreten und zusätzliches Geld einzuzahlen, sodass die Leistungen verdoppelt werden könnten. (Mecklenburg-Vorpommern hat dem bereits zugestimmt.)

Bis dahin war es jedoch ein langer Weg. Die Einführung des Härtefall-Fonds ist der Hartnäckigkeit einiger Betroffener und dem Engagement einzelner Bundestagsabgeordneter zu verdanken. Der „Runde Tisch Rentengerechtigkeit“ geht von ca. 500.000 Betroffenen aus, die durch das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 benachteiligt wurden. Um die Ungerechtigkeit auszugleichen, wurden 10.000 bis 20.000 Euro je Betroffene gefordert – als ein Vielfaches der Summe, die der Härtefall-Fond nun in Aussicht stellt.

Anerkennung an Bedingungen geknüpft

Der „Runde Tisch Rentengerechtigkeit“ kritisiert zudem: „Mit der Einrichtung des Härtefall-Fonds gesteht man seitens des Bundes zwar grundsätzlich die berechtigen Ansprüche ein, weigert sich dann aber erneut, allen Berechtigten wenigsten eine angemessene Entschädigung zu gewähren.“

Die beschlossene Pauschale von 2.500 Euro reicht gerade mal für 200.000 Menschen. Viele der Betroffenen dürften also leer ausgehen, da die Auszahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ansprüche auf Zusatz-Renten von immerhin 17 Berufsgruppen kommen nur zur Geltung, wenn die Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt bedürftig sind, d. h. eine Rente in der Nähe der Grundsicherung erhalten.

Bei geschiedenen Frauen gilt als Voraussetzung, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben muss und Erziehungszeiten für mindestens ein Kind gelten. Zudem muss die Ehe zwischen dem 1.7. 1977 bis 31.12.1991 geschieden worden sein. (Hintergrund: Der Versorgungsausgleich im Westen wurde am 1.7.1977 eingeführt. Frauen, die dann geschieden wurden, erhielten Entgeltpunkte vom Partner, weil sie z. B. die eigene Berufstätigkeit zugunsten der Familie reduzierten.) Die Bedingungen schließen jedoch viele Frauen aus.

Letztlich ist der Härtefall-Fond weit davon entfernt, alle Ungerechtigkeiten abzumildern. Und für viele kommt der Fond zu spät. Ursprünglich waren es 800.000 betroffene Frauen, von denen in den vergangenen über 30 Jahren viele verstorben sind. Ähnlich dürfte sich bei den anderen Anspruchsberechtigten abzeichnen.

So funktioniert der Härtefall-Fond

Voraussetzungen zum Erhalt der Einmalzahlung für Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung:

 Die Personen sind vor dem 2. Januar 1952 geboren UND haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen UND

  1. wurden entweder nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen oder
  2. ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991) eine dieser fünf Situationen durchlebt:

1.) mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder

2.) mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb ihre Beschäftigung vollständig aufgegeben oder

3.) mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredelung gearbeitet oder

4.) ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie für insgesamt mindestens 10 Jahre mit Ihrem Ehegatten für einen dienstlichen Aufenthalt in das Ausland gereist sind oder

5.) nach Beendigung ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen

Anspruchsberechtigt sind auch Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion (Kontingentflüchtlinge).

Anspruch: einmalig 2.500 Euro bzw. 5.000 Euro, wenn sich die jeweilige Landesregierung beteiligt.

Antragsfrist: 30.09.2023 – danach werden keine Anträge mehr akzeptiert

Auszahlung: 2024

Anträge: Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Tel. 0800 100 04 80 80, www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Home

Infos und Auskünft

  • Stiftung “Härtefallfonds”, montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/7241634; Postanschrift: Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum, E-Mail-Adresse: gst@stiftung-haertefallfonds.de
  • Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html;
  • Verein DDR-Geschiedener Frauen: http://verein-ddr-geschiedener-frauen.org/uncategorized/einrichtung-des-haertefallfonds/

Weitere Informationen zum Thema Rente finden Sie in unserer Übersicht Rente & Vorsorge.

Kräftig hinzuverdienen möglich

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten werden ab Januar 2023 abgeschafft, meldet das Bundesarbeitsministerium. Die Maßnahme soll gegen den Fachkräftemangel helfen. Sie ermöglichen es Arbeitnehmern jedoch gleichzeitig, in den letzten Berufsjahren zehntausende Euro zusätzliches Einkommen zu verdienen.

Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Bisher betrugen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten 6.300 Euro im Kalenderjahr. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils deutlich angehoben. Für 2022 betrug die die Hinzuverdienstgrenze für diese Renten zuletzt 46.060 Euro im Kalenderjahr.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird zum 1.1.2023 komplett aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt wie folgt: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abgebaut.“

Was sich hier so lapidar liest, ist in Wahrheit eine rentenpolitische Sensation. Heißt es doch, dass gleichzeitig Rente und Gehalt kassiert werden können. Jahrzehntelang galt der Grundsatz: Wer eine vorgezogene Rente beantragt und auch etwas dazuverdient, darf das nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen tun. Erlaubt war lediglich das Niveau eines Mini-Jobs. Alles an Verdienst, was darüber lag, wurde auf die Rente angerechnet. So verloren Rentner schnell ein Viertel, die Hälfte oder die ganze Rente. In den letzten Jahren wurde der Hinzuverdienst prozentual angerechnet, aber auch hier ging der größere Teil der Rente verloren.

Rechnen lohnt sich

Jetzt sollten jedoch alle, die demnächst ihren 63. Geburtstag feiern, genau rechnen. Denn mit exakt 63 gibt es die Rente für langjährig Versicherte – vorausgesetzt, man kann 450 Monate Beitragszeit vorweisen.

Rechnen, weil: Lohnt es sich, die Rente mit 63 zu beantragen, dafür lebenslang Abschläge hinzunehmen – und parallel dazu noch weitere Jahre zu arbeiten und zusätzlich zur Rente Gehalt zu beziehen? Oder ist es besser, noch keine Rente zu beantragen und dafür in ein oder zwei Jahren mit weniger oder keinen Abschlägen in Rente zu gehen? – In den meisten Fällen lautet die Antwort: Rente mit Abschlägen plus Gehalt.

Besonders für kleine und mittlere Renten lohnt sich diese Vorgehensweise, da hier die Abschläge prozentual nicht so stark ins Gewicht fallen. Aber auch für viele Gutverdiener mit hohen Rentenansprüchen kann sich ein Plus ergeben. Die Entscheidung ist stets individuelle zu treffen, lassen Sie sich bei einem unabhängigen Rentenberater beraten.

Zu bedenken ist, dass die Rentenabschläge lebenslang bleiben, dass durch die Weiterarbeit jedoch neue Entgeltpunkte gesammelt werden, die wiederum die Rente erhöhen. Wer 42.000 Euro Einkommen im Jahr hat und 3 Jahre zusätzlich arbeitet, erhält dann rund 110 Euro mehr Rente pro Monat.

Eine gewisse Unsicherheit bei der Entscheidung bleibt jedoch, denn wann die Rechnung Rente-Abschläge- zusätzliches Gehalt kippt, hängt auch entscheidend davon ab, wie lange man lebt – wie lange man also Rente ausgezahlt bekommt.

Hinzuverdienst bei Rente für langjährig Versicherte

Für alle, die eine Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren beziehen können, bringt die neue Regelung nur Vorteile. Denn sie erhalten die Rente ohne Abschlag und können parallel dazu noch ihr volles Gehalt beziehen. Beispielrechnung für ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro und einer Rente von 1.500 Euro:

Gehalt = 50.000 €

Rente = 18.000 €

Gesamteinkommen im Jahr = 68.000 €

Die Kombination von Rente und Gehalte bringt also 18.000 Euro mehr (im Gegensatz zur nur Gehalt) oder 50.000 Euro mehr (im Gegensatz zu nur Rente).

Und ganz nebenbei sammeln Sie weitere Rentenpunkte, wenn Sie neben dem Bezug der Rente weiterarbeiten.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Zum 1.1.2023 ändern sich auch die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung knüpft ab 1.1.2023 an die monatliche Bezugsgröße an und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Sie berücksichtigt das eingeschränkte Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden und beträgt drei Achtel des 14-fachen der Bezugsgröße. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost).

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt zukünftig, (angelehnt an das Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich) sechs Achtel des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße und damit entsprechend das Doppelte wie zukünftig bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für 2023 ergibt sich daraus eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost).

Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel, der bisher eine zusätzliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst darstellt, werden aufgehoben.

Begründung des Gesetzgebers: “Die höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten ermöglichen es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Sie können damit eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden. Angesichts der höheren Hinzuverdienstgrenzen ist es erforderlich, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als bisher in geeigneter Weise darüber informieren, dass grundsätzlich nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden kann.”

Rentenkürzung bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung führt jedoch – wie bisher – zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

2023 wird es allerdings Änderungen für den Stichtag der Schätzung des Hinzuverdienstes und der Abrechnung der tatsächlichen Auszahlung geben.

Bisher wird den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Stichtag 1. Juli gesetzlich ein festes Datum für die neue Prognose des jährlichen Hinzuverdienstes vorgegeben. Dieses Datum gilt ebenfalls für die Prüfung, ob der tatsächliche Hinzuverdienst des Vorjahres der Prognose für das Vorjahr entspricht und somit die Rente rückblickend in richtiger Höhe ausgezahlt wurde. Falls es Differenzen gibt, ist die Rentenhöhe rückwirkend richtigzustellen. Guthaben werden erstattet, Überzahlungen sind von den Versicherten zurückzuzahlen (sogenannte Spitzabrechnung).

Zukünftig muss dies nicht mehr zwingend zum 1. Juli durchgeführt werden. Die Rentenversicherung kann ihre Arbeitsabläufe flexibler an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles sowie an verwaltungsseitige Umstände anpassen.

Weitere Informationen zur vorgezogenen Altersrente finden Sie im Ratgeber Früher in Rente – so gehts.

Die Rente genießen, wo andere Urlaub machen

Immer mehr deutsche Rentner wandern im Alter aus. Im Jahr 2020 wurden insgesamt rund 250.000 Renten an deutsche Staatsangehörige im Ausland ausgezahlt. Oft spielen bei der Entscheidung für einen Ruhestandssitz im Ausland finanzielle Gründe eine Rolle, aber auch ein mildes Klima und schöne Landschaften locken.

Zwar bleiben die meisten Rentner mit dem Eintritt ins Rentenalter in ihrem Heimatland, tendenziell zieht es jedoch seit Jahren eine immer größer werdende Zahl an Ruheständlern in andere Länder. Die Globalisierung hat heutzutage manche bürokratische Hürde vereinfacht und den Weg zum Leben im selbstgewählten Altersparadies frei gemacht.

Auswandern im Alter? Wir sagen Ihnen, worauf zu achten ist, welche steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden müssen und was die beliebtesten Auswanderungsziele der deutschen Rentner sind.

Gute Gründe, den Ruhestand im Ausland zu verbringen

Es gibt viele gute Gründe, den Ruhestand im Ausland zu verbringen. Einer der Hauptgründe ist der finanzielle Aspekt. Jahrelang wurde in die Rentenkasse eingezahlt, aber am Ende bleibt nur wenig zum Leben übrig. Steigende Medikamentengebühren, Kosten für Pflegepersonal sowie hohe Mieten und Nebenkosten beeinflussen die Entscheidung. In anderen Ländern sind die Lebenshaltungskosten bei gleichem Lebensstandard oft niedriger und versprechen ein sorgenfreies Leben. Für zahlreiche Rentner ein ausschlaggebender Punkt, Deutschland zu verlassen. Weitere Gründe für einen dauerhaften Umzug ins Ausland können steuerliche Vorteile sein, aber auch die politischen Verhältnisse.

Spielen die Finanzen eine untergeordnete Rolle, treten andere Überlegungen in den Vordergrund, z. B. ein angenehmes, mildes Klima mit wenigen Temperaturschwankungen, was die Alterskrankheiten lindern kann. Einige Rentner bevorzugen das „Teilzeit-Modell“, bei welchem sie vor allem in der kalten Jahreszeit in wärmeren Ländern überwintern. Denn viele Altersbeschwerden machen sich besonders im nasskalten Herbst- und Winterwetter bemerkbar. Aber auch ein vollständiger Umzug kommt für zahlreiche Ruheständler aus diesen Gründen infrage.

Die Entscheidung für einen Umzug wird oft dadurch befeuert, dass das gewählte Land den Auswanderungswilligen durch Urlaubsreisen bestens bekannt und liebgeworden ist. Die Sehnsucht nach dem ewigen Urlaub führt bei diesen Überlegungen Regie.

Wohnen Kinder und Enkel im Ausland, kann der Wunsch nach mehr gemeinsamer Zeit mit der Familie den Ausschlag für die Entscheidung zum Auswandern geben. Viele möchten jetzt ihre neue Freizeit im Ruhestand nicht alleine verbringen.

Und nicht zuletzt können auch im Alter Entdeckerlust und Abenteuerfreude ein entscheidender Grund für den Umzug ins Ausland darstellen. Die meisten Senioren sind heute fit genug und körperlich in der Lage, sich auf ein neues Abenteuer einzulassen. Die Qualität der medizinischen Versorgung ist in den letzten Jahren in vielen Ländern gestiegen, so dass die Entscheidung leichter fällt, ein neues Land, eine neue Sprache und andere Sozialstrukturen kennenzulernen.

Die beliebtesten Auswanderungsorte

Wer sich von rationalen Überlegungen leiten lässt, kann auf die Rankings schauen, die fast jährlich zu verschiedenen Aspekten erstellt werden. In die Untersuchungen fließen Lebenshaltungskosten, medizinische Versorgung, Kriminalitätsrate und Korruption sowie die generelle Sicherheit ein. Die Top-Fünf dieser Länder sind: Polen, Tschechien, Ungarn, Österreich und Spanien.

Die zahlenmäßig beliebtesten Ziele für deutsche Auswanderer im Ruhestand sind zwei Länder, welche direkt an Deutschland grenzen und klimatisch sowie gesellschaftlich wenig Unterschiede aufweisen – die Schweiz und Österreich. Innerhalb Europas folgen Spanien, Frankreich, die Niederlande und Italien. Ziele außerhalb Europas sind vor allem die USA und Kanada.

Auswanderungsagenturen, welche sich besonders auf die Auswanderung im Alter fokussiert haben, erstellen eigene Rankings der beliebtesten Länder im internationalen Vergleich – hier führt Portugal die Liste an. Es folgen Mexiko und Panama, Belize, Ungarn, Frankreich und Malta, Griechenland, Kolumbien, Thailand, Indonesien und Vietnam.

Voraussetzungen für die Auslandsrente

Grundsätzlich kann sich jeder die in Deutschland erworbene Rente auch ins Ausland überweisen lassen. Es gilt jedoch dabei, einiges zu beachten. Ziehen Sie für weniger als sechs Monate im Jahr um, ergeben sich keine Änderungen bezüglich des Rentenanspruchs. Auch bei einem vollständigen Umzug in ein EU-Land, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz wird die volle Rente ausgezahlt. Hier werden lediglich die Bankgebühren für die Auslandsüberweisung abgezogen.

Bei Ländern außerhalb des EU-Raumes, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, kommen möglicherweise Einschränkungen oder Abzüge hinzu. Bei einer Zahlung außerhalb der EU, kann es möglicherweise auch zu Wechselkursverlusten kommen.

Eine individuelle Prüfung und Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist vor dem Umzug ins Ausland in jedem Fall erforderlich. Informieren Sie sich frühestmöglich!

Gut zu wissen: Bei Rentnern im Ausland findet eine jährliche Überprüfung über den Lebenszustand durch den Rentenservice statt. Die sogenannte Lebensbescheinigung muss durch die Deutsch Post AG an die Rentenversicherung zurückgesendet werden. Keine Bescheinigung wird in Ländern benötigt, wo die dortigen Behörden automatisch den Tod nach Deutschland melden.

Vorsicht Steuerfallen!

Ein dauerhafter Auslandsaufenthalt hat auch steuerliche Konsequenzen. Rentner sind in Deutschland dann nur noch beschränkt steuerpflichtig. Was aber nicht unbedingt ein Vorteil sein muss. Das bedeutet z. B., Sie haben u. U. keinen steuerfreien Grundfreibetrag und auch das Ehegattensplitting ist nicht möglich – um nur zwei Punkte zu nennen.

Wenn Sie in Belgien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Niederlande, Österreich oder Polen wohnen, müssen Sie trotzdem eine Steuererklärung in Deutschland abgeben. Liegt der Wohnsitz jedoch Ländern wie z. B. Frankreich, Griechenland, Tschechien, USA u. a., muss in Deutschland in der Regel keine Steuererklärung abgeben werden, weil der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat.

Es ist weiter möglich, dass doppelte Steuern hinzukommen, das bedeutet, dass sowohl Deutschland als auch der ausländische Staat die deutsche Rente besteuern dürfen.

Zu beachte ist außerdem: Eine private Altersvorsorge ist nur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes beziehbar. Sollte der neue Wohnsitz außerhalb der EU liegen, muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden.

Das ist zu tun:

  • Falls Sie dauerhaft ins Ausland umsiedeln und mehr als 90 Prozent Ihrer Einkünfte aus Deutschland beziehen, stellen Sie unbedingt einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“, um weiterhin Vorteile wie den Grundfreibetrag und das Ehegattensplitting nutzen zu können – auch wenn Ihre Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
  • Lassen Sie sich in jedem Fall individuell beraten, welche rechtlichen Bedingungen für einen Umzug ins Ausland gelten. Nutzen Sie dazu die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
  • Lassen Sie sich in steuerlicher Hinsicht von einem spezialisierten Steuerberater beraten.
  • Kontaktiere Sie Ihre Krankenkasse, um Ihren Versicherungsstatus im Ausland zu prüfen.
  • Teilen Sie Ihren Umzug den oben genannten Stellen mindestens drei Monate im Voraus mit.

Beachten Sie auch unsere Ratgeber zum Thema Rente und Vorsorge.

Warum sich Sonderzahlungen in die Rentenkasse 2022 besonders lohnen

Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) geht, denken viele nur an die Pflichtbeiträge: Wer angestellt ist oder in selbstständigen, besonderen schutzbedürftigen Berufen arbeitet, zahlt ohnehin Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung ein. Nur die wenigsten wissen aber, dass sie auch freiwillig Beiträge zahlen und so ihre Rente aufbessern können.

Wer eine Sonderzahlung in die Rentenkasse einzahlt, kann beispielsweise die Abschläge bei einer vorgezogenen Rente ausgleichen. Im Jahr 2022 lohnen sich die Einzahlungen besonders.

Die vorgezogene Rente ist eine Möglichkeit, vorzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden. Allerdings muss man dafür finanziellen Einbußen in Form von Rentenabschlägen in Kauf nehmen. Mit Sonderzahlungen kann man die Abschläge verringern. Aber auch, wenn man später doch nicht die vorgezogene Rente in Anspruch nimmt, sondern bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, können sich Sonderzahlungen in die Rentenversicherung lohnen.

Wie viel sollte man in die Rentenkasse einzahlen?

Ab dem 50. Lebensjahr kann jeder auf Wunsch eine Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung vom Rentenversicherungsträger erhalten. Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann.

Nach Erhalt der Rentenauskunft können Sie selbst entscheiden, ob und wie viel Sie als Sonderzahlung einzahlen wollen. Die Einzahlungen bzw. auch die Höhe der Einzahlungen ist freiwillig. Die Rentenabschläge müssen also nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente.

Ein Beispiel: Sie erwarten eine monatliche Rente von 1.200 Euro und möchten zwei Jahre in Rente gehen. Hierfür müssen Sie einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen (24 x 0,3 Prozent). Ihre monatliche Rente verringert sich also um ca. 86 Euro. Um diesen Abschlag auszugleichen, müssten sie rund 21.000 Euro zusätzlich in die Rentenversicherung einzahlen. Falls Sie dann doch nicht früher in Rente gehen, erhöht sich Ihre monatliche Rentenzahlung um 86 Euro.

Wichtig: Die freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse können nicht rückerstattet werden. Sie sollten das Geld hierfür als sicher zur Verfügung haben.

Wann Sie besonders über freiwillig Beiträge in die Rentenkasse nachdenken sollten

Sinnvoll sind freiwillige Beiträge vor allem bei unverhofftem Geldsegen, z. B. wenn Sie erben oder einen hohen Betrag aus einer Abfindung oder einer Lebensversicherung erhalten. Wann Sie einzahlen und ob Sie die Summe auf einmal oder in Teilen zahlen, sollten Sie gut überlegen und sich ggf. dazu beraten lassen.

Leisten Sie die Sonderzahlung bereits einige Jahre vor dem angestrebten, früheren Renteneintritt, sichern Sie sich die Rentenpunkte nach den jetzt gültigen Berechnungsgrundlagen für die Rente. Das kann sich lohnen, denn: Entwickelt sich die Wirtschaft in den nächsten Jahren weiter positiv, werden die Renten wahrscheinlich weiter steigen. Dann müssen Sie mehr Geld einzahlen, um einen Rentenpunkt zu erhalten und damit den Rentenausgleich zu finanzieren.

Weshalb jetzt ein guter Zeitpunkt für Sonderzahlungen ist

Das Rentenprinzip beruht auf einem Punktesystem. Die Deutsche Rentenversicherung gibt jährlich an, wie hoch das Durchschnittsgehalt für einen sogenannten Entgeltpunkt ist. Von den gesammelten Punkten ist die Höhe Ihrer zukünftigen Rente abhängig. Wenn Sie weniger als die angegebene Summe verdienen, wird nur der Teil eines Punktes gutgeschrieben, bei einem höheren Gehalt entsprechend mehr. Je nachdem könnten das also zum Beispiel 0,5 oder auch 1,5 Punkte sein.

2021 musste ein Arbeitnehmer jährlich 41.541 Euro verdienen, um einen vollen Rentenpunkt zu bekommen. Nach Angaben der Bundesregierung wurde das Durchschnittsentgelt 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr festgesetzt, um einen ganzen Rentenpunkt zu erhalten. (Das kommt einer indirekten Rentenerhöhung gleich.) Sie bekommen als 2022 für weniger Geld mehr Rentenpunkte, die in die Berechnung Ihrer Rente einbezogen werden. Was auch bedeutet: Sie können durch eine freiwillige Sonderzahlung mehr Punkte erhalten, als noch im vergangenen Jahr.

Sondereinzahlungen auf mehrere Jahre verteilen

Es kann aber auch sinnvoll sein, die Sonderzahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Denn die Beiträge zur Rentenversicherung können in der Steuererklärung abgesetzt werden – allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Der Höchstbetrag für das Jahr 2022 beträgt 25.639 €. Davon setzt das Finanzamt einen festgelegten Prozentsatz (2022 = 94 Prozent) an, der geltend gemacht werden kann, also 24.101 €. Dieser Wert bezieht sich auf die Gesamteinzahlung, also Pflichtbeiträge + Sonderzahlung. Liegen Sie darüber, wirkt sich das steuerlich nicht zu Ihrem Vorteil aus. Lassen Sie sich im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Für die Riester-Rente und andere Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge oder die Berufsunfähigkeitsversicherung gelten jeweils eigene Höchstbeträge.

Wann rentiert sich die Sonderzahlung?

Zu welchem Zeitpunkt sich der die Sonderzahlung in die Rentenversicherung in Form von (Netto-)Rentenzahlungen für Sie rentiert (also tatsächlich einen geldwerten Vorteil bringt), hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von Ihrem persönlichen Steuersatz während der Erwerbstätigkeit und später als Rentner.

Angenommen Sie zahlen während der Erwerbstätigkeit etwa 35 Prozent Einkommensteuer und während der Rente noch 20 Prozent, dann hat sich Ihre Einzahlung von 21.000 Euro nach gut 17 Jahren Rentenbezug gelohnt. Bei einem frühen Tod hätte zumindest ein Hinterbliebener eine höhere Rente, insofern er bezugsberechtig ist.

Beachten sollten Sie auch, dass die Alternativen für eine gewinnbringende Geldanlage derzeit recht überschaubar bzw. mit einem höheren Anlagerisiko verbunden sind. Nach Modellrechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund liegt die Rendite bei der Rentenversicherung längerfristig bei 2 bis 3 Prozent – wenn das gesamte Leistungspaket berücksichtigt wird (also zum Beispiel auch die relative Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos sowie die Hinterbliebenenrenten).

Altersvorsorge in der Steuer auf einen Blick

 

Form der Altersvorsorge Wie funktioniert die Besteuerung? Relevanter Abschnitt der Steuererklärung Maximal absetzbar (Single, Stand 2022)
Gesetzliche Renten­versicherung In Ansparphase teils von der Steuer absetzbar, Besteuerung in Auszahlungsphase Anlage Vorsorgeaufwand 24.101 € (94 % von 25.639 €)
Rürup-Rente Steuervorteile in der Ansparphase, Besteuerung in Auszahlungsphase Anlage Vorsorgeaufwand 24.101 € (94 % von 25.639 €)
Betriebliche Altersvorsorge Steuervorteile in Ansparphase, Besteuerung in Auszahlungsphase Anlage Vorsorgeaufwand unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zu einer Höhe von 8 Prozent oder vollständig steuerfrei
Riester-Rente Steuervorteile bzw. Zulagen in der Ansparphase (siehe Günstigerprüfung), nachgelagerte Besteuerung in Auszahlungsphase Anlage AV 2.100 €
Risikolebens­versicherung als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, Erträge werden besteuert (Ausnahme: Verträge von vor 2005) Anlage Vorsorgeaufwand 1.900 oder 2.800 € (sofern noch nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft)
Kapitallebens­versicherung als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, wenn Vertrag vor 2005 geschlossen wurde, Erträge werden besteuert (Ausnahme: Verträge von vor 2005) Anlage Vorsorgeaufwand 1.900 oder 2.800 € (sofern noch nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft)

Quelle: https://www.transparent-beraten.de/altersvorsorge/steuer/

Beachten Sie auch unsere Ratgeber zum Thema Rente und Vorsorge.

Rente und Steuererklärung für Finanzamt

Steuer auf die private Rentenversicherung

Rente und Steuererklärung für Finanzamt

So greift das Finanzamt bei Ihrer private Rente zu

Bei der Wahl Ihres privaten Altersvorsorgemodells zählt nicht nur die Rendite. Sie sollten auch die spätere Besteuerung der Rente mit berücksichtigen. Denn je nach Vorsorgemodell und Versichertenstatus kann Ihnen später als Rentner von Ihrer Brutto-Rente ein stark abweichender Netto-Betrag übrig bleiben.

Vorsorgemodell Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung wird über die Jahre angespart. Zum Vertragsende haben Sie meist die Wahl zwischen einer Kapital- oder einer Rentenauszahlung. Wählen Sie die Rente, erhalten Sie lebenslang ein Steuerbonus. Denn Sie müssen lediglich auf den sogenannten Ertragsanteil Steuern zahlen. Der Ertragsanteil ist ein fester Prozentsatz der bezogenen Rente, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und während der gesamten Rentenbezugszeit gleich bleibt. Je älter man beim Beginn des Rentenbezugs ist, desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus, der zu versteuern ist.

Ein Beispiel: Herr Martin ist zu Beginn seines Rentenbezugs 65 Jahre alt. Laut Ertragsanteils-Tabelle (Paragraf 22 Einkommensteuergesetz) beträgt der Ertragsanteil für seine private Rente 18 Prozent. Das bedeutet, er muss nur diese 18 Prozent der Rente als Einkünfte in der Steuererklärung angeben. Nehmen wir an, er erhält 400 Euro private Rente, dann braucht er davon nur 72 Euro (18 Prozent) zu versteuern. Nehmen wir weiter an, er hat im Ruhestand einen Steuersatz von 25 Prozent, so fallen tatsächlich für ihn nur 18 Euro an Steuern an.

Würde Herr Martin hingegen eine Kapitalauszahlung auf einen Schlag vorziehen, so sind die während der Laufzeit erzielten Gewinne zur Hälfte steuerpflichtig. Vorausgesetzt, der Vertrag ist wenigstens zwölf Jahre lang gelaufen und der Versicherte ist bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Beiträge und der späteren Kapitalauszahlung.

 

Vorsorgemodell Sofortrente 

Bei der Sofortrente zahlen Sie (in der Regel zum Ruhestandsbeginn) einmalig einen festen Betrag ein, z. B. aus einer Erbschaft oder einer Abfindung. Sie erhalten dann umgehend lebenslang eine monatliche Rente überwiesen. Die Zahlung fließt auch dann noch weiter, wenn Ihre eingezahlte Summe längst aufgebraucht ist. – Als Empfänger einer Sofortrente pockert man also darauf, ein möglichst hohes Alter zu erreichen. Die Besteuerung der Rente erfolgt hier ebenfalls nach dem Prinzip des Ertragsanteils.

 

Riester-Rente

Die Rentenauszahlungen bei der Riester-Rente zählen in der Rentenphase zu den “sonstigen Einkünften” und sind mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Wie hoch die Steuerlast später tatsächlich ausfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen als Ruheständler und von der Höhe der zukünftigen Freibeträge ab.

Die volle Steuerpflicht gilt jedoch nur für Riester-Renten, die vollständig aus durch Zulagen und Steuervorteile gefördertem Kapital gezahlt werden. Manche Sparer zahlen aber auch mehr in einen Riester-Vertrag ein als nötig ist, um die vollen Zulagen und Steuervorteile zu bekommen, also einen ungeförderten Anteil. Wird aus diesem nicht geförderten Anteil der Beiträge eine Rente gezahlt, so ist dafür wiederum nur der Ertragsanteil zu versteuern.

 

Vorsorgemodell Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist ein Vorsorgemodell, bei dem der Nutzer in der Ansparfasse von Steuererleichterungen profitiert. In der Auszahlungsphase wird die Rürup-Rente dann nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dabei richtet sich die Höhe der Steuerpflicht bzw. des steuerfreien Betrags der Rente nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns.

2019 sind ausgezahlte Rürup-Renten zu 78 Prozent steuerpflichtig, der andere Teil von 22 Prozent wird als Freibetrag dauerhaft festgeschrieben. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozent an, nach 2020 nur noch um ein Prozent jährlich. Ab 2040 ist dann die volle Rentenauszahlung steuerpflichtig. Wer also 2040 erstmals die Rürup-Rente beziehen, muss diese dann zu 100 Prozent versteuern.

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