Corona News Blog

Aktuelle News rund um die Entwicklungen in der Corona-Krise

Liebe Leserinnen und Leser

Im Moment zählen nicht nur die kleinen Schritte, die eine Infizierung mit anderen Personen vermeiden lassen. Es zählt auch die Informations-Hygiene, um nicht auch noch Opfer von sog. Fake-News zu werden. Auf diese News können Sie sich verlassen, sie sind tagesaktuell mit Datum versehen, veraltete Texte werden sofort aus der Informationskette herausgenommen.

05.05.2020 / Corona / Kontaktverbot / Ausgangssperre / Regelung der Länder:

In regelmäßigen Abständen beraten die Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder darüber, wie sie in der Corona-Krise weiter vorgehen. Danach werden Lockerungen für die Länder und je nach Lage unter Umständen für einzelne Kommunen beschlossen. Allgemeingültige Aussagen können daher in den wenigsten Fällen getroffen werden. Bitte informieren Sie sich über das Wichtigste der neuen Corona-Schutzverordnung in den Online-Medien oder Auskunftssstellen Ihrer Region und nutzen Sie hierfür unseren Auskunftsservice zu Corona Anlaufstellen und Telefonnummern.


08.04.2020 / Corona / Masken und schon Anwaltsärger: immer mehr Frauen nähen kostenlose Corona-Virus-Masken aus Baumwolle und bieten diese als sog. „Schutzmasken“ an. Doch wer diesen Mundschutz kostenlos anbietet, der kann aktuell schnell eine Abmahnung durch Juristen erhalten.

Hintergrund der Abmahnung: es geht um einen potenziellen Verstoß gegen das Medizinprodukte-Gesetz. Hierdurch soll verhindert werden, dass Betrüger Kranke mit falschen Versprechungen betrügen. Und die Abmahnvereine und Juristen sind sich da einig: Wer als Hersteller, den Eindruck erweckt, dass ein Produkt auch eine Wirkung erzielt, dann muss diese Wirkung letztendlich auch gegeben sein.

Wer also Masken selbst näht – sei es als gutes Werk oder als Broterwerb – und bietet dieses Produkt „zum Zwecke des Schutzes vor dem Corona-Virus“ an, macht sich strafbar. Das ist leider kein Aprilscherz. Denn mit dieser Aussage wird dem Gesetz nach eine klare Wirkung behauptet – fälschlicher Weise.

Hintergrund: Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (kurz BfArM) bezeichnet selbst genähte Masken als „Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen“ oder als sog. „Community-Masken“. Denn die selbst genähten Masken bieten keinesfalls den Schutz entsprechend zertifizierter Produkte nach dem Medizinprodukte-Gesetz.

Zertifizierte Produkte hingegen bieten dem Träger einen effektiven Schutz bezüglich der Filterschicht und der engen Passform. Denn einen solchen Schutz bieten für den Träger nicht einmal Produkte, die nach Definition des Bundesamtes als „Mund-Nasen-Schutz“ bezeichnet werden und sogar zertifiziert sind! Hierunter fallen bspw. alle OP-Masken. Es besteht bei diesen Produkten lediglich eine Wirksamkeit gegen Fremdschutz.

Betroffene sollten sich daher schützen, in dem sie Begriffe wie Gesichtsmaske, Bundbedeckung, Mund-Shirt oder Nasenstoff verwenden und die Masken nicht kostenlos verteilen, sondern gegen einen geringen Aufpreis. Für die künftigen Rechtsentscheidungen wird dies eine entscheidende Rolle spielen.

 07.04.2020 / Corona und die Elterngeld-Falle: wer in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes kurzarbeitete, muss aufpassen. Denn zur Berechnung des Elterngeldes wird das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt, sondern lediglich das real erzielte Einkommen ohne die Unterstützung.

Deshalb sollte man auch darauf achten, dass in der Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit Schwangere nicht mit einbezogen sondern ausdrücklich ausgenommen werden.

 06.04.2020 / Corona und die Bitte der Mitarbeit von Frührentnern:

Die Corona-Krise führt in vielen Bereichen wie Krankenhaus, Pflegeheim oder Supermarkt dazu, dass Arbeitskräfte händeringend gesucht werden. Dies betrifft natürlich auch Frührentner sowie all diejenigen Arbeitnehmer, die bereits das Frührentenalter erreicht haben und die aktuell für das Jahr 2020 deutlich mehr hinzuverdienen dürfen, ohne dass ihre Rente sofort gekürzt wird.

Für letztere greift dieser finanzielle Vorteil allerdings nur dann, wenn die Rente abschlagsfrei bezogen werden kann. Personen, die hingegen die abschlagsfreie Regelaltersrente beziehen, sind hiervon nicht betroffen, für sie gibt es keine Beschränkungen beim Hinzuverdienst.

Da die Hinzuverdienstregelungen bei der Frührente 2020 außer Kraft gesetzt wurden, gilt dieser Vorteil auch für ältere Beschäftigen in Bezug auf ihre Kombi-Rente. D. h. für Personen, die zwar eine Frührente beantragen könnten, aber bislang darauf verzichtet haben und unverändert weiterarbeiten. Die Kombination von Job und Rente ist für diesen Personenkreis mehr als lohnenswert.

Die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt bringt aktuell entscheidende Vorteile gegenüber der bislang geltenden Regelung, denn hier wurde Frührentnern die Rente gekürzt, wenn sie pro Kalenderjahr mehr als 6.300 Euro brutto hinzu verdienten. Diese Kürzung erfolgte zudem so lange, bis das reguläre Rentenalter erreicht wurde. Im Jahre 2020 dürfen Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes hingegen bis zu 44.590 Euro brutto (ca. 5.000 Euro/Monat) hinzuverdienen, ohne dass dies zu einer Rentenkürzung führt.

Auch ein Überschreiten dieser neuen Hinzuverdienst-Grenze führt nur zu einer anteiligen Rentenkürzung, in dem das über diesen Betrag hinausgehende Bruttoeinkommen lediglich zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet wird. Wichtig: es kommt dabei immer auf das Einkommen eines Jahres (und nicht auf das monatliche Einkommen) an!

 05.04.2020 / Corona: Autofahren und Fahrgemeinschaften: Immer mehr Krankenhäuser, Pflegeheime und Supermärkte suchen verzweifelt nach Personal. Die neue Hinzuverdienstgrenze (siehe Meldung vom 06.04.2020) sorgt dafür, dass immer mehr Frührentner ihre Rente aufbessern können – durch ihre Mithilfe. Doch welche Regeln gelten auf Grund der Corona-Krise für das Autofahren bzw. für Fahrgemeinschaften?

Eines ist jedem klar: 1,50 Meter Abstand halten beim Autofahren – das ist möglich. Und: man soll sich in öffentlichen Räumen – das gilt auch für das Kfz – möglichst allein bzw. mit nur einer weiteren fremden Person aufhalten. Ausnahme: Angehörige des eigenen Hausstandes. Hierzu hat sich zwischenzeitlich das Bundesinnenministerium geäußert und legt klare Regeln fest: (Zitat) „Die Nutzung eines Kfz ist nur allein oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.“

Doch kann eine solche Verschärfung rechtlich Bestand haben? Verkehrsrechtsexperten sind hier anderer Meinung. Nach deren Meinung ist es auch erlaubt, eine (!) Person mitzunehmen, die nicht im eigenen Haushalt lebt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern in einem Kfz rechtlich nicht umsetzbar ist.

Einig sind sich die Verkehrsexperten: Autofahrten sollten auf das Nötigste beschränkt werden. Leider weichen die Verordnungen der Bundesländer deutlich voneinander ab. Bayern und Berlin verbieten zum Beispiel Fahrten zum reinen Vergnügen. In Sachsen-Anhalt dürfen Bürger ohne wichtigen Grund nicht einmal die Wohnung verlassen.

In allen anderen Bundesländern gilt lediglich das Kontaktverbot, d. h. erlaubt ist nur der Kontakt zu einer (!) Person bzw. zu Mitgliedern des Haushalts. Aber auch hier muss der Mindestabstand eingehalten werden.

Ganz wichtig: Wer als Fahrzeuglenker eine Atemschutzmaske trägt, riskiert generell ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Ausgenommen: die Mitfahrenden, sie dürfen jederzeit eine Atemschutzmaske im Auto tragen.

03.04.2020 / Eine Person hat sich im Betreuten Wohnen infiziert: in einem solchen Fall fragen sich viele: was ist jetzt zu tun? Muss die infizierte Person ihre anderen Mitbewohner darüber unterrichten? Wurde ein Bewohner positiv getestet, müssen nicht gleich auch die anderen Bewohner in häusliche Isolation. Entscheidend ist lediglich, wie lange der Kontakt mit der infizierten Person angedauert hat. Beispiel: Sie unterhalten sich auf dem Flur mit einem Betroffenen, dann gelten Sie als Kontaktperson 1. Grades. Jetzt gilt es, sich sofort telefonisch beim Hausarzt, beim Gesundheitsamt oder beim Ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) zu melden. Wer hingegen keinen direkten Kontakt zum Betroffenen hatte, für den fällt das Ansteckungsrisiko deutlich geringer aus, ausgeschlossen ist es aber nicht. Wurde hingegen häusliche Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, darf das Zimmer nicht mehr verlassen werden, auch nicht zum Briefkasten oder zu den Müllcontainern. Und: Sie dürfen auch nicht mehr Ihrem Nachbarn helfen. Auch ein Betreten des Gemeinschaftsgartens ist dann nicht mehr möglich. Teilen sich Nachbarn einen Balkon, dann sollte dieser vom Erkrankten innerhalb der Quarantäne ebenfalls nicht mehr benutzt werden. 

03.04.2020 / Corona und die damit einhergehende Gewaltspirale: Nicht nur in privaten Haushalten, auch in Alten- und Pflegeheimen sowie im Betreuten Wohnen kommt es immer mehr zu Gewaltausbrüchen. Das aktuelle Problem: aufgrund der aktuell verhängten Ausgangsbeschränkungen bleiben viele dieser Straftaten unbemerkt. Daher muss zur gegenseitigen Achtsamkeit aufgerufen werden, wenn die Lage nebenan eskaliert. Denn es gibt ja nicht mehr viele Möglichkeiten, kritische Situationen zu verlassen. Und so kommt es nicht selten zur verbalen bis hin zur psychischen bzw. körperlichen Gewalt. Eskaliert also eine Situation, rufen Sie die Polizei (110). Schlichten bringt wenig, versuchen Sie eher, an die Türe zu klopfen und bitten Sie um Zucker, Salz oder Eier. Auf diese Weise machen Sie klar, dass Sie etwas bemerkt haben. Versuchen Sie hingegen nicht, aus Angst Konflikte zu überspielen oder die Zeichen von körperlicher Misshandlung umzudeuten (bspw. ich bin gestürzt). Wenden Sie sich auch an das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der Nummer 08000 116 016. Hier gibt es Hilfe – 365 Tage im Jahr und das rund um die Uhr. Die Beratung erfolgt kostenfrei. Auch der Weiße Ring hält für Opfer eine kostenfreie Hotline bereit (11 60 06, erreichbar an 7 Tagen die Woche von 07:00 bis 22:00). Kommt es zu einem Zwischenfall, lassen Sie sich Ihre Verletzungen attestieren, es dient als Beweismittel im Ermittlungsverfahren. Anlaufstelle ist die Gewaltopfer-Ambulanz.

02.04.2020 / medizinische Fußpflege: diese ist aktuell „auf Eis“ gelegt. Personen, bspw. Diabetiker, die diese Hilfen weiter benötigen, sollten sich an ihren Hausarzt wenden. Dieser stellt eine ärztliche Bescheinigung aus und die Fußpflegerin darf wieder arbeiten. Gilt übrigens auch für die professionelle Zahnreinigung. Die meisten Zahnärzte haben diesen Service auf ein Minimum heruntergefahren. Auch hier gilt: mit einer ärztlichen Bescheinigung wird auch dies wieder möglich.

 02.04.2020 / Isolation der Alten- und Pflegeheime: nach dem immer mehr Todesfälle durch Corona festgestellt werden, gehen immer mehr Heim- und Pflegedienstleiter dazu über, die komplette Institution zu isolieren. Was bedeutet: der Heimleiter und 50 Prozent des Personals bleiben Tag und Nacht im Heim, die restlichen 50 Prozent telefoniert mit den Älteren oder besorgt Lebensmittel und Medikamente. Unterstützt diese so wichtige Vorgehensweise – auch als Außenstehende. Denn es dient der Sicherheit der älteren Bewohner und hat jetzt oberste Priorität.

 02.04.2020 / Triage: ein aktuelles Wort, verbunden mit tragischen Konflikten, für die es keine moralischen Entscheidungen gibt. Triage: wer bekommt für den schlimmsten Fall ein Beatmungsgerät, wer nicht? Aktuell sieht die Lage noch gut aus, es stehen genügend Geräte zur Verfügung. Doch sollte die Anzahl der Infizierten in den Krankenhäusern um ein Vielfaches ansteigen, dann kippt das Ganze. Das Problem: die Ressourcen der Beatmungsgeräte sind gering, derzeit gibt es 1 Gerät für 5 Patienten. Das ist die eine schlechte Nachricht, doch die nächste folgt auf dem Fuße: 5 Patienten hängen an einem Gerät, und jetzt kommt ein 6. Patient dazu. Jetzt greift die Rettungsschere: soll man einen 86-Jährigen aus dem Leben gehen lassen, damit einer Mutter mit Kindern das Leben geschenkt werden kann? Hinzu kommt die hoch komplexe medizinische Angelegenheit durch Beatmungsgeräte, denn in den meisten Fällen sind die Schäden hierdurch nicht mehr behebbar? Es geht daher nicht um die Frage: legitim oder nicht? Es geht jetzt um die kleinen Schritte, nämlich alles zu tun, dass die Krankenhäuser nicht überbelegt sind. Dann wird das Wort Triage niemals zur Wirklichkeit werden.

31.03.2010 / Aufzüge in einem Mehrfamilienhaus: Bitte haltet sowohl im Aufzug als auch vor dem Aufzug genügend Abstand, dass derjenige, der aus- bzw. einsteigen will, dem anderen nicht gleich in die Arme fällt.

 30.03.2020 / Geburten: aktuell verbieten alle Krankenhäuser mit Entbindungs- und Säuglingsstationen den Zugang von fremden Personen. Und darunter fallen jetzt auch die Ehemänner der gebärenden Frauen. Der Vater darf also weder bei der Geburt dabei sein noch darf er sein Kind anschließend sehen. Niemand außer der Mutter kommt in die Station. Gleichzeitig entfällt die Betreuung durch Hebammen vor der Geburt. Es gibt nur noch kleine Hinweise über das Telefon. Eine Situation, die zum nachdenken zwingt, aber für die Mutter und die Kleinsten unabdingbar ist.

30.03.2020 / Beerdigungen: Trotz Ethik am Toten hat auch in der Beerdigungsbranche Hygiene oberste Priorität. Von daher gibt es von den Gesundheitsbehörden landeseinheitliche Anordnungen, den Leichnam in eine schwarze Plastikhülle zu „verpacken“, bevor dieser in den Sarg kommt. In manchen Gemeinden werden nur noch sog. Überführungssärge mit Namensplaketten zugelassen, die verplombt sind. Auch die zugelassenen Personen sind unterschiedlich: manchmal nur 2, manchmal 5, höchstens jedoch 10. Sollte allerdings kein Problem sein. Eine Trauerfreier dauert in der Regel 15 Minuten. Sorgen Sie für einen 5-minütigen Wechsel der Teilnehmer, dann kommen auch andere Familienmitglieder zum Zug.

Noch mehr Informationen finden Sie in unseren Broschüren zum Thema: Corona – Schutz für chonisch Kranke und Senioren und Corona –  vielleicht infiziert, was nun?